Auskunft der Finanzämter über Steuer- und Nachlasswerte im Kosteninteresse
AV d. JM vom 30. Juni 2015 (5600 - Z. 41)
- JMBl. NRW S. 292 -
in der Fassung vom 5. November 2025
- JMBl. NRW S. 2574 -


1 Auskunftserteilung an Gerichte und Notare


Für Zwecke der Kostenberechnung sind die Finanzämter nach gesetzlichen Bestimmungen den Gerichten und Notaren gegenüber unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmtem Umfang zur Auskunftserteilung verpflichtet.

 

Diese Verpflichtung besteht anlässlich der Ermittlung des 

1.

Grundsteuerwerts (Fn 2)

nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG,

2.

Nachlasswerts und der Zusammensetzung des Nachlasses

 

nach § 40 Abs. 6 GNotKG,

3.

Verkehrswerts eines Grundstücks

nach § 46 Abs. 3 GNotKG,

4.

Grundsteuerwerts (Fn 2)  des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, eines Hofs und eines landwirtschaftlichen Betriebs

 

nach § 48 Abs. 1 und 4 GNotKG (Fn 2).


Dieser gesetzlichen Auskunftspflicht steht § 30 AO nicht entgegen (§ 54 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz GKG; §§ 40 Abs. 6, 46 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

 

Die Finanzämter haben den Gerichten und Notaren danach sämtliche relevanten Steuerwerte mitzuteilen. Ersuchen um Erteilung einer Abschrift des steuerlichen Bescheids über den Wert sind zulässig.

 

Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GNotKG höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts. (Fn 2)

 
2 Voraussetzungen der Auskunftserteilung


Bevor sich Gerichte und Notare mit Auskunftsersuchen an die Finanzämter wenden, haben sie in der Regel zunächst den Kostenschuldner zu veranlassen, den steuerlichen Wert durch Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Grundsteuerwertbescheides (Fn 2)) selbst nachzuweisen. § 17 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung [AV d. JM vom 11. September 2023 (Fn 2) (5607 - Z. 3)] ist zu beachten.

(Fn 1)


3
Diese AV tritt am 1. August 2015 in Kraft. Die AV d. JM vom 14. April 1981 (5600 - I B. 41) wird zeitgleich aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 9. März 2022 (5600 - Z. 41) - JMBl. NRW S. 124 -. Diese AV tritt am 1. April 2022 in Kraft.

 

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 5. November 2025 (5600-Z.41) - JMBl. NRW S. 2574 -. Diese AV tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.