Historie :

Auskunft der Finanzämter über Steuer- und Nachlasswerte im Kosteninteresse
AV d. JM vom 30. Juni 2015 (5600 - Z. 41)
- JMBl. NRW S. 292 -
in der Fassung vom 5. November 2025
- JMBl. NRW S. 2574 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. November 2025

Bezug : Änderung in Ziffer 2 Satz 2

 

§ 17 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung [AV d. JM vom 24. Februar 2014 (5607 - Z. 3)] ist zu beachten.

(Fn 1)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. November 2025

Bezug : Änderung in Ziffer 2 Satz 1

 


Bevor sich Gerichte und Notare mit Auskunftsersuchen an die Finanzämter wenden, haben sie in der Regel zunächst den Kostenschuldner zu veranlassen, den steuerlichen Wert durch Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides) selbst nachzuweisen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. November 2025

<strong style="font-size: 12.8px;">Bezug : Neufassung von Satz 5


Nach 48 Abs. 1 Satz 3 GNotKG ist der Einheitswert, wenn er noch nicht festgestellt ist, vorläufig zu schätzen. Diese Schätzung ist nicht durch die Finanzämter, sondern durch die Gerichte selbst vorzunehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. November 2025

Bezug : Änderung in Satz 2 Nummer 4


Diese Verpflichtung besteht anlässlich der Ermittlung des 

<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0"> <tbody> <tr> <td width="28">

1.

</td> <td width="357">

Einheitswerts von Grundstücken

</td> <td width="234">

nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

2.

</td> <td width="357">

Nachlasswerts und der Zusammensetzung des Nachlasses

</td> <td width="234">

 

nach § 40 Abs. 6 GNotKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

3.

</td> <td width="357">

Verkehrswerts eines Grundstücks

</td> <td width="234">

nach § 46 Abs. 3 GNotKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

4.

</td> <td width="357">

Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, eines Hofs und eines landwirtschaftlichen Betriebs

</td> <td width="234">

 

nach § 48 Abs. 1 und 3 GNotKG.

</td> </tr> </tbody> </table>

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. November 2025

Bezug : Änderung in Satz 2 Nummer 1

 

 


Diese Verpflichtung besteht anlässlich der Ermittlung des 

<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0"> <tbody> <tr> <td width="28">

1.

</td> <td width="357">

Einheitswerts von Grundstücken

</td> <td width="234">

nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

2.

</td> <td width="357">

Nachlasswerts und der Zusammensetzung des Nachlasses

</td> <td width="234">

 

nach § 40 Abs. 6 GNotKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

3.

</td> <td width="357">

Verkehrswerts eines Grundstücks

</td> <td width="234">

nach § 46 Abs. 3 GNotKG,

</td> </tr> <tr> <td width="28">

4.

</td> <td width="357">

Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, eines Hofs und eines landwirtschaftlichen Betriebs

</td> <td width="234">

 

nach § 48 Abs. 1 und 3 GNotKG.

</td> </tr> </tbody> </table>

 


 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 9. März 2022

Bezug : Textstreichung in Nummer 2


2 Voraussetzungen der Auskunftserteilung


Bevor sich Gerichte und Notare mit Auskunftsersuchen an die Finanzämter wenden, haben sie in der Regel zunächst den Kostenschuldner zu veranlassen, den steuerlichen Wert durch Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides) selbst nachzuweisen. § 17 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung [AV d. JM vom 24. Februar 2014 (5607 - Z. 3)] ist zu beachten.

Die Bestimmung lautet aktuell:

 

§ 17

Heranziehung steuerlicher Werte

- zu § 46 Abs. 3 Nr. 3, § 48 GNotKG -


(1)
Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG) oder den Einheitswert von Grundbesitz (§ 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides), sofern sich der Einheitswert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt.
(2)
Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte, die Höhe des Einheitswertes oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gelten die Bestimmungen der Aktenordnung entsprechend.