Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz
(DB-GvKostG)
AV d. JM v. 15. Juni 2026 (5641 - Z. 7)
- JMBl. NRW S. 296 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Änderung III
III.
Diese AV tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV d. JM vom 25. Mai 2001 (5653 – I B. 7) - JMBl. NRW S. 149 - außer Kraft.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Neufassung Nummer 9 Absatz 4 Satz 1
<p align="center">Nr. 9 <p align="center">
(4)
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn
a)
die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und
b)
nach der Mitteilung der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die Beträge durch Vermerk bei der Kostenrechnung in den Sonderakten und stellt gleichzeitig die zu erstattenden Auslagen in die Spalten 12 und 13 des Kassenbuchs II ein. Bei Zustellungs- und Protestaufträgen sind die Beträge durch Minusbuchung in Spalte 5 des Dienstregisters I zu löschen und die zu erstattenden Auslagen dort in Spalte 7 einzustellen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Änderung Nummer 9 Absatz 3 Satz 3
(3)
Die eingegangenen Beträge sind in folgender Reihenfolge auf die offenstehenden Kosten anzurechnen, sofern sie zu ihrer Tilgung nicht ausreichen:
a)
Wegegelder und Reisekosten gemäß Nr. 712 KV,
b)
Dokumentenpauschalen,
c)
Pauschale für sonstige bare Auslagen gemäß Nr. 716 KV,
d)
sonstige Auslagen,
e)
Gebühren.
Sind Kosten für Leistungen der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers geltend gemacht, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind zunächst die auf nicht steuerbare Kosten, steuerbare Kosten und Umsatzsteuer entfallenden Anteile des nach der Kostenrechnung insgesamt zu zahlenden Betrages in das Verhältnis zur Teilzahlung zu setzen. Die danach errechneten anteiligen Beträge für steuerbare und nicht steuerbaren Kosten sind nach Abzug des auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrages im Übrigen gemäß Satz 1 zu verrechnen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Neufassung Nummer 9 Absatz 2
<p align="center">Nr. 9 <p align="center">
(1)
Zahlt eine Kostenschuldnerin oder ein Kostenschuldner die angeforderten GV-Kosten nicht fristgemäß, so soll sie oder er gemahnt werden. Die Mahnung kann unterbleiben, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner sie unbeachtet lässt. War die Einziehung der Kosten durch Nachnahme versucht, so ist nach Nr. 8 Abs. 2 Buchstabe c zu verfahren; einer Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.
(2)
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für den Wohnsitz oder Sitz der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder die Schuldnerin oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vgl. § 57 GVO). Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle noch weitere Forderungen gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner bestehen; Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Der Kosteneinziehungsantrag ist mit dem Abdruck des Dienststempels zu versehen, der auch maschinell erzeugt sein kann. In den Sonderakten oder - bei Zustellungs- und Protestaufträgen - in Spalte 8 des Dienstregisters I ist der Tag der Absendung des Antrags zu vermerken und anzugeben, warum kein Kostenvorschuss erhoben ist. Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, so ist dies der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Einfügung neuer Buchstabe in Nummer 7 Absatz 2 Satz 2
<p align="center">Zu § 14 <p align="center">Nr. 7 <p align="center">
(1)
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf.
Darin sind anzugeben:
a)
Bezeichnung der Sache
b)
eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe
c)
die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften
d)
ggf. der auf die Einzelbeträge nach c.) anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag, sowie
e)
empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.
Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Änderung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e) "sowie" ersetzt den Punkt
<p align="center">Zu § 14 <p align="center">Nr. 7 <p align="center">
(1)
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf.
Darin sind anzugeben:
a)
Bezeichnung der Sache
b)
eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe
c)
die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften
d)
ggf. der auf die Einzelbeträge nach c.) anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag, sowie
e)
empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.
Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Änderung Nr. 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d) Streichung "sowie"
<p align="center">Zu § 14 <p align="center">Nr. 7 <p align="center">
(1)
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag unverzüglich nach Fälligkeit der Gebühren und Auslagen in den Akten eine Kostenrechnung auf.
Darin sind anzugeben:
a)
Bezeichnung der Sache
b)
eine eindeutig identifizierbare, fortlaufende und einmalig vergebene Rechnungsnummer nach landesspezifischer Vorgabe
c)
die einzelnen Kostenansätze unter Hinweis auf die angewendeten Kostenvorschriften
d)
ggf. der auf die Einzelbeträge nach c.) anzuwendende Steuersatz und Steuerbetrag, sowie
e)
empfangene Vorschüsse, gegebenenfalls aufgegliedert in den Nettovorschuss für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und darauf entfallende Umsatzsteuer.
Sofern die Höhe der Kosten davon abhängt, sind auch der Wert des Gegenstandes (§ 12 GvKostG) und die Zeitdauer des Dienstgeschäfts, beim Wegegeld und bei Reisekosten gemäß Nr. 712 KV auch die nach Nr. 18 Abs. 1 maßgebenden Entfernungen anzugeben. Die Urschrift der Kostenrechnung ist unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung eigenhändig zu unterschreiben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Neufassung I
I.
Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen:
Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 15. Juni 2026
Bezug : Neufassung Abschnitt A Nummer 6 Absatz 3
(3)
Genießt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten Kosten nach Absatz 2 der nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen. Die in einem Verfahren nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung entstandenen Kosten sind jedoch zu den Sachakten mitzuteilen. Bei Gebührenfreiheit der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sind etwaige Auslagen von dieser oder diesem einzufordern.