Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20)
- JMBl. NRW S. 181 -
in der Fassung vom 5. Dezember 2025
- JMBl. NRW S. 2778 -
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Neufassung III.
Diese AV tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die AV d. JM vom 29. November 1999 (5650 - I B. 20) - JMBl. NRW 2000 S. 3 -, geändert durch AV d. JM vom 20. Juli 2000 (5650 - I B. 20) - JMBl. NRW S. 198 - aufgehoben.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Streichung in Nummer 3.2 Satz 4
1
Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nr. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung(Fn 3) erstellt werden oder von einem amtlichen Formular(Fn 3) abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare(Fn 3) für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Streichung in Abschnitt B Nummer 1 Satz 3
1
Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nr. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Der Festsetzungsantrag kann mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung(Fn 3) erstellt werden oder von einem amtlichen Formular(Fn 3) abweichen, wenn er inhaltlich diesem entspricht. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare(Fn 3) für den Beratungshilfeantrag und für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 2.5.1.7
2.5.1.7
in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Nummer 2.5.1.5
2.5.1.5
die von der Partei zu zahlenden Beträge (§§ 120 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG (Fn 2), 50 Abs. 1 Satz 1 RVG) beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint,
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Nummer 2.4.4
2.4.4
Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Fn 2) bewilligt ist, vorhanden sind, ist in der Festsetzung der Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen diese Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in 2.3.2 Satz 3
2.3.2
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Nummer 2.3.2 Satz 2
2.3.2
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Nummer 2.3.1 Satz 6
2.3.1
Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Fn 2) bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2)) prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Nummer 2.3.1 Satz 4
2.3.1
Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Fn 2) bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2)) prüft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 2.2.2 Satz 2
2.2.2
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt Folgendes: Der UdG des verweisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag eingegangen ist. Andernfalls sind Festsetzungsanträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 1.3.3 Satz 1
1.3.3
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, so sind auch davon Exemplare zu den Sachakten zu nehmen; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 1.3.2
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 1.3.1 Satz 2
1.3 Auszahlungsanordnung
1.3.1
Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG des Gerichts erteilt, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung festgesetzt und die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen (§ 45 Abs. 1, 3 RVG), so hat er ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Neufassung Nummer 1.2.5 Satz 2
1.2.5
Die Festsetzung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 1.2.4 Satz 2
1.2.4
Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Änderung in Nummer 1.2.2 Satz 2
1.2.2
Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195, 199 BGB; § 8 RVG), so hat die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen (s. Nr. 1.4.4). Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der Festsetzung zu vermerken.
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung in Abschnitt A Nummer 1.2.1 Satz 2
1.2 Festsetzung
1.2.1
Die Festsetzung (§ 55 RVG) ist dem gehobenen Dienst vorbehalten. Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz (Fn 7) können abweichende Regelungen treffen.(Fn 3)
Fassung vor Änderung durch AV vom 5. Dezember 2025
Bezug : Einfügung im Eingangssatz
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt II., Neufassung der Überschrift zu Nummern 3 und 4
3
Zu Teil I. A Nr. 1.3, Teil I. B:
...
4
Zu Teil I. A Nr. 1.4, Teil I. B:
...
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt II., Nummer 2a wird Nummer 2; neue Nummer 2 erhält Neufassung der Überschrift
2a (Fn 5)
Zu Teil I. A Nr. 1.2.3, Teil I. B:
In Fällen, in denen auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist, darf die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Einleitung der Strafvollstreckung nicht verzögert werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt II., Nummer 1 wird gestrichen; bisherige Nummer 2 wird Nummer 1; neue Nummer 1 erhält eine Neufassung der Überschrift
1
Zu Teil I. A Nr. 1.1, Teil I. B:
Der Einreichung eines weiteren Exemplars des Festsetzungsantrages bedarf es nicht (s. nachfolgend 3).
2 (Fn 6)
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:
Der Aufgabenvorbehalt in Teil I. A Nr. 1.2.1 Satz 1, Teil I. B gilt nicht. Es verbleibt bei der in § 55 RVG i. V. m. § 153 GVG vorgesehenen Zuständigkeit. Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 2 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) - AV des JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8) in der Fassung vom 1. März 2022 verwiesen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. B, neue Nummer 3, Satz 1
3
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1, 3 RVG, § 9 BerHG).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. B, nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 2 eingefügt; die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3
2
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1, 3 RVG, § 9 BerHG). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Beratungspersonen(Fn 3) zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 2.1, Satz 1
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 RVG) wird von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.6
1.6 Wiedereinforderung überzahlter Beträge
Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.3.2
1.3.2
Ein Exemplar der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.2.1, Satz 2
Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können abweichende Regelungen treffen.(Fn 3)
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.1, Satz 1
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023
Bezug : Abschnitt I. erster Satz
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022
Bezug : Abschnitt II Nr. 3.3 wird gestrichen
3.3
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungen notwendig, so erfolgen auch diese in dem automatisierten Verfahren HKR-TV. Der Tag der früheren Zahlungsanordnung ist bei der Festsetzung anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022
Bezug : Abschnitt II Satz 1 Nr. 3.2
3.2
Die Auszahlung ist in den Akten unter Angabe der HKR-TV-Nummer und der Sicherungsnummer in auffälliger Weise zu vermerken oder durch einen Ausdruck der erteilten Auszahlungsanordnung nachzuweisen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022
Bezug : Abschnitt II Nummer 3.1
3
Zu Teil I. A Nr. 1.3, Teil I. B:
3.1
Die Auszahlung erfolgt in dem automatisierten Verfahren HKR-TV. Mit der Erteilung der Auszahlungsanordnung können neben dem UdG auch andere Beschäftigte betraut werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022
Bezug : Abschnitt II Nummer 2
2
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:
Die Festsetzung kann geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. November 2018
Bezug : Abschnitt II (Ergänzungsbestimmungen), Nr. 2
II.
Ergänzend bestimme ich Folgendes:
2
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:
Die Festsetzung kann geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.