Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Behandlung psychisch erkrankter Haftentlassener durch forensische Ambulanzen zur Erfüllung von Therapieweisungen
AV d. JM vom 3. Dezember 2024 (4000 - III. 128 Sdb. Allgemein)
- JMBl. NRW S. 13 -
in der Fassung vom 18. Dezember 2025
- JMBl. NRW S. 18 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 18. Dezember 2025
Bezug : Änderung 11.1
11.1
Die AV tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 18. Dezember 2025
Bezug : Änderung Ziffer 7.1
7.1
Die forensischen Ambulanzen, die Leitung der Führungsaufsichtsstelle, die Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz und der Justizvollzug arbeiten vertrauensvoll zusammen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Dazu sollen sie schriftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen den vorgenannten Beteiligten schließen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 18. Dezember 2025
Bezug : Änderung Ziffer 6.2
6.2
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten nach Ziffer 5, wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat oder ein nordrhein-westfälisches Gericht für die Entscheidung über die Erteilung einer Therapieweisung zuständig ist.