Historie :

Einrichtung einer Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW)
und von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Verfolgung Organisierter Kriminalität und für Vermögensabschöpfung

AV d. JM vom 31. August 2020
(4201 - III. 9 Sdb. Schwerpunkte)
- JMBl. NRW S. 243 -
in der Fassung vom 9. Oktober 2025
- JMBl. NRW S. 2365 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Änderung in Nummer 4.6

 

4.6

Berichtspflicht

Die ZeOS NRW berichtet dem Ministerium der Justiz jährlich auf dem Dienstweg über ihre Erfahrungen. Sie bittet vorab die unter Nummer 3.1 dieser AV bezeichneten Schwerpunkte über die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in Düsseldorf und die Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt in Hamm und Köln um einen Beitrag zu den dortigen Erfahrungen. Eine Abschrift des Berichts ist der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt in Hamm und der Generalstaatsanwältin bzw. dem Generalstaatsanwalt in Köln zuzuleiten.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Die bisherigen Nrn. 4.1.8 und 4.1.9 werden zu den Nrn. 4.1.10 und 4.1.11

 

4.1.8

Die ZeOS NRW kann die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft um die Wahrnehmung einzelner Amtshandlungen bitten, wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt. Dies gilt auch für die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes insbesondere in Verfahren, in denen Anklage zum Strafrichter, Jugendrichter oder Jugendschöffengericht erhoben wird oder die Erledigung im Strafbefehlswege erfolgt ist, der Angeklagte jedoch Einspruch eingelegt hat. Der Sitzungsdienst in Verfahren, die vor einer großen Strafkammer des Landgerichts geführt werden, obliegt grundsätzlich der ZeOS NRW.

 

4.1.9

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ermittlungsverfahren, mit denen die nach § 143 Absatz 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft vor dem Tag des Inkrafttretens dieser AV befasst war. Eine Abgabe dieser Verfahren an die ZeOS NRW kommt nur im Ausnahmefall, insbesondere wenn noch keine konkreten (insbesondere verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen ergriffen wurden, in Betracht. Die Möglichkeit einer darüber hinausgehenden Einzelzuweisung nach §§ 147 Nummer 2, 145 Absatz 1 GVG bleibt unberührt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Die bisherige Nummer 4.1.7 wird Nummer 4.1.9 mit Änderungen

 

 

4.1.7

Soweit nach den vorgenannten Bestimmungen eine Zuständigkeit der ZeOS NRW begründet ist, umfasst diese auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit der zuständigkeitsbegründenden Tat eine Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO bilden. Die Zentralstelle kann zudem die Bearbeitung von Straf- oder Bußgeldverfahren übernehmen, die mit der zuständigkeitsbegründenden Tat in einem Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO stehen. Eine Abtrennung von Verfahren wegen Zusammenhangstaten und deren Abgabe oder Rückgabe an die nach § 143 Absatz 1 GVG örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist der ZeOS NRW auf dem Dienstweg im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

 

Die Zuständigkeit der ZeOS NRW umfasst alle Verfahrensstadien und erstreckt sich auch auf Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

 

In den von ihr geführten Verfahren nimmt die ZeOS NRW die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Absatz 4 GVG, §§ 451 ff. StPO, §§ 46 und 91 OWiG), soweit nicht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zuständig ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Nach Nummer 4.1.6 werden die neuen Nrn. 4.1.7 und 4.1.8 eingefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Änderung in Nummer 4.1.5

 

Verfahren nach Nummer 4.1.1 dieser AV, bei denen aufgrund der AV d. JM vom 15. März 2016 in der Fassung vom 29. August 2018 (4100 - III. 274) eine konkurrierende Zuständigkeit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) begründet ist, führt diese, soweit und solange die Verfolgung Organisierter Cyberkriminalität den Verfahrensschwerpunkt bildet.  

 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 09.10.2025

Bezug : Änderung in Nummer 3.5

 

Im Übrigen gelten Nummern 4.1.5 bis 4.1.8 dieser AV entsprechend.