Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugseinrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG)

AV d. JM vom 30.04.2026 (4550-IV.85)
- JMBl. NRW S. 209 -

 

Inhaltsübersicht

 

1 Inhalt und Geltungsbereich

2 Personal und Organisation

2.1 Ärztliche Versorgung

2.2 Zahnärztliche Versorgung

2.3 Krankenpflegedienst

2.4 Fortbildungspflicht

2.5 Delegation von Aufgaben

2.6 Fachaufsicht

2.7 Dienstaufsicht

2.8 Aufgabenverteilung

2.9 Dokumentation

2.10 Datenschutz

3 Aufgaben des ärztlichen Dienstes

3.1 Sprechstunden des ärztlichen Dienstes und Bereitschaftsdienst

3.2 Aufnahmeuntersuchung, Verlegungsuntersuchung und

Entlassungsuntersuchung

3.3 Früherkennung von Krankheiten und gesunde Lebensführung (Prävention)

3.4 Ernährung der Gefangenen

3.5 Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände

3.6 Infektionsschutz

3.6.1 Gesundheitsbehördliche Überwachung, Gesundheitsschutz, Hygiene und Desinfektion

3.6.2 Allgemeine Maßnahmen

3.6.3 Meldepflichten und Hygienepläne

3.6.4 Küchentauglichkeitsuntersuchungen, Belehrungen und Bescheinigungen

3.6.5 Gefangene in externen Betrieben außerhalb der Justizvollzugseinrichtung

3.6.6 Einsatz von Gefangenen für Reinigungstätigkeiten im Krankenpflegebereich

3.7 Injektionen und Infusionen

3.8 Mitwirkung des ärztlichen Dienstes bei vollzuglichen Aufgaben und Maßnahmen

3.9 Vorstellung beim medizinischen Dienst und Arbeitsfähigkeit

3.10 Transportfähigkeit und ärztliche Anordnungen für den Transport

3.11 Vollzugstauglichkeit

3.12 Schwere Erkrankungen und Todesfälle

4 Zahnärztliche Aufgaben

5 Aufgaben des Krankenpflegedienstes

5.1 Aufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses

5.1.1 Dienstablauf

5.1.2 Dienstpläne und Bereitschaftsdienst

5.1.3 Medizinprodukte

5.1.4 Personalbedarfsberechnung

5.1.5 Rechnungsprüfung und Rechnungswesen

5.2 Aufgaben des Krankenpflegedienstes

5.2.1 Medizinische Versorgung und Medikamentenausgabe

5.2.2 Vorbereitung der ärztlichen Sprechstunde

5.2.3 Ärztliche Anordnungen

5.2.4 Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit

5.2.5 Aufbereitung medizinischer Instrumente

5.2.6 Bestellung und Verwaltung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandmitteln und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial

5.2.7 Vorbereitung von Ausführungen

5.2.8 Transportschein und Terminmitteilung

5.2.9 Medizinisch-technische Maßnahmen

5.2.10 Erste Hilfe in Notfällen

6 Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Verbandmittel, sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial und Geräte

6.1 Beschaffung und Abruf

6.2 Arzneimittelstellen

6.3 Verordnung und Ausgabe

6.4 Kontrazeptiva

6.5 Aussonderung, Vernichtung und Rückgabe

7 Art und Umfang der medizinischen Versorgung

7.1 Grundsatz

7.2 Leitlinien für die Verordnungs- und Ausgabepraxis

7.2.1 Naturheil- und Nahrungsergänzungsmittel, Pflegeprodukte und Homöopathika

7.2.2 Hilfsmittel und allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

7.2.3 Medikamente

8 Sonderfälle medizinischer Behandlung

8.1 Ambulante Behandlungen im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen oder in externen Fachpraxen

8.2 Stationäre Behandlungen im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

8.3 Stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

8.4 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

8.5 Psychiatrisch Intensivierte Behandlung (PIB)

8.6 Schwangerschaft und Entbindung

8.7 Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

9. Schlussbestimmungen

 

Anlage 1 (zu Ziff. 2.1 „Vertragsarztrahmenvertrag“)

Anlage 2 (zu Ziff. 2.2 „Mustervertrag“)

 

 

 

1

Inhalt und Geltungsbereich

Die Dienstordnung für das Gesundheitswesen regelt wesentliche Bereiche der Organisation der medizinischen und zahnmedizinischen Versorgung der Gefangenen sowie der Dienstgeschäfte in den medizinischen Bereichen der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften gelten für die Einrichtungen der Sicherungsverwahrung und des Jugendarrestes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Vollzugsform entsprechend.

Die Dienstordnung für das Gesundheitswesen findet auch auf das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen Anwendung, soweit sich nicht aus der AV d. JM vom 7. Januar 2010 (4402 – IV. 106) - Organisationsstatut für das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg - (JMBl. NRW S. 52) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Organisationsstatut) etwas anderes ergibt.

 

 

2

Personal und Organisation

 

2.1

Ärztliche Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung von Gefangenen im Justizvollzug soll durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, kann die ärztliche Versorgung auch durch Ärztinnen und Ärzte anderer Anstalten, durch nebenamtlich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ausnahmsweise durch vertraglich verpflichtete Ärztinnen und Ärzte (Vertragsärztinnen/-ärzte) oder im Wege der Personalgestellung sichergestellt werden.

Ergänzend können telemedizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Hierbei sind insbesondere die Erlasse d. JM vom 5. Juli 2024 und 9. Oktober 2025 (4550-IV.149) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation im anstaltsärztlichen Dienst sehen in Anwendung des Äquivalenzprinzips den Facharztstandard vor. Vorrangig sind Fachärztinnen bzw. -ärzte für Allgemeinmedizin als Anstaltsärztinnen bzw. -ärzte tätig; alternativ kommen Fachärztinnen bzw. -ärzte für Innere Medizin oder Ärztinnen bzw. Ärzte mit anderen Fachgebietsbezeichnungen in Betracht, die entsprechende allgemeinmedizinische Kenntnisse nachweisen können.

Die Anstaltsärztinnen bzw. -ärzte sollen über die Fachkunde „Suchtmedizinische Grundversorgung“ verfügen; diese kann gegebenenfalls zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit erworben werden. Die Kosten dieses Fachkundenachweises werden für hauptamtliche Anstaltsärztinnen und -ärzte vom Justizvollzug getragen.

(3) Werden die Aufgaben des ärztlichen Dienstes Vertragsärztinnen bzw. -ärzten übertragen, so bedarf dieser Vertrag nur dann der Zustimmung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn er von anliegendem Vertragsmuster abweicht (Anlage 1 „Vertragsarztrahmenvertrag“).

 

2.2

Zahnärztliche Versorgung

Die zahnärztliche Versorgung der Gefangenen erfolgt auf der Grundlage der AV d. JM vom 23.11.2022 (4554 - IV. 9) - Zahnärztliche Versorgung Gefangener - (JMBl. NRW S. 553) in der jeweils geltenden Fassung und wird von vertraglich verpflichteten Zahnärztinnen bzw. -ärzten wahrgenommen. Der zu schließende Vertrag bedarf dabei nur dann der Zustimmung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn er von anliegendem Vertragsmuster abweicht (Anlage 2 „Mustervertrag“).

 

2.3

Krankenpflegedienst

(1) Der Krankenpflegedienst unterstützt zusammen mit den übrigen Bediensteten des Justizvollzuges den ärztlichen Dienst.

(2) Bedienstete des Krankenpflegedienstes sind in der Regel Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes.

Sie sollen Pflegefachkräfte mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau/Pflegefachmann nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder Altenpflegerin bzw. Altenpfleger nach den Bestimmungen des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I 2000, 1513) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sein.

Soweit diese Pflegefachkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Angehörige weiterer Gesundheitsfachberufe, z. B. Notfallsanitäterinnen bzw. -sanitäter oder Rettungsassistentinnen bzw. -assistenten sowie gegebenenfalls medizinische Fachangestellte, Pflegefachassistentinnen bzw. -assistenten oder Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer eingesetzt werden.

Stehen Fachkräfte im Sinne von Satz 1 und 2 nicht zur Verfügung, können auch Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes mit einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung eingesetzt werden. Ein Einsatz kann ausnahmsweise auch im Wege der Personalgestellung erfolgen.

Sämtliche vorgenannten Personen gelten als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Sinne dieser Dienstordnung. Nicht als Bedienstete des Krankenpflegedienstes gelten die von den Zahnärztinnen und Zahnärzten gestellten zahnmedizinischen Fachangestellten.

(3) Die Anstaltsleitung bestellt im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst jeweils eine Pflegefachfrau bzw. einen Pflegefachmann oder eine Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. einen Gesundheits- und Krankenpfleger zur Leitung des Krankenpflegedienstes und zu deren ständiger Vertretung. In besonderen Fällen können auch Bedienstete des Krankenpflegedienstes mit vergleichbarer Ausbildung (Notfallsanitäterin bzw. -sanitäter) zur Leitung des Krankenpflegedienstes bestellt werden.

Im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen bestellt die kaufmännische Leiterin bzw. der kaufmännische Leiter im Einvernehmen mit der ärztlichen Direktorin bzw. dem ärztlichen Direktor eine Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses sowie eine ständige Vertretung mit der Qualifikation im Sinne von Satz 1. Überdies werden eine oder mehrere solcher Pflegefachkräfte nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stationsleitungslehrgang zur Leitenden Stationspflegekraft einer Krankenstation in einem Justizvollzugskrankenhaus bestellt.

 

2.4

Fortbildungspflicht

(1) Haupt- und nebenberufliche Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und -ärzte haben sich gemäß den jeweils aktuellen Berufsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

(2) Für sämtliche Mitarbeitenden des medizinischen Dienstes sind jährlich Reanimationsfortbildungen (In-House-Schulungen) durchzuführen. Reanimationsfortbildungen können durch umfangreichere Notfalltrainings (In-House-Schulungen) ersetzt werden. Ein solches Notfalltraining hat spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

 

2.5

Delegation von Aufgaben

(1) Ärztliche Aufgaben können nach Maßgabe der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschlossenen „Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V“ vom 1. Oktober 2013 in der jeweils geltenden Fassung delegiert werden.

Die Durchführungsverantwortung verbleibt jedoch auch bei Delegation einer Aufgabe bei der Ärztin bzw. dem Arzt. Die Ärztin bzw. der Arzt hat sich zuvor von der Qualifikation der Bediensteten, die die jeweilige Leistung erbringen sollen, zu überzeugen.

Eine hinreichende Qualifikation kann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn die delegierte Aufgabe zum jeweiligen Ausbildungsinhalt der Bediensteten gehört. Entsprechendes gilt für zahnmedizinische Leistungen.

(2) Die Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses kann im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst Aufgaben an die Pflegefachkräfte delegieren, mit Ausnahme der Aufgaben, die ihr ausschließlich zugewiesen sind.

 

2.6

Fachaufsicht

(1) Der ärztliche Dienst und der zahnärztliche Dienst unterstehen der Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Krankenpflegedienst untersteht der Fachaufsicht des ärztlichen Dienstes der jeweiligen Justizvollzugsanstalt.

(2) Die die Fachaufsicht ausübenden Bediensteten des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sind berechtigt, die medizinische Dokumentation auch ohne Zustimmung der Gefangenen einzusehen (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW) vom 12. Oktober 2018 (Artikel 1 des Justizdatenschutz-Anpassungsgesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555)) in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Hinsichtlich des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen wird die Fachaufsicht durch das Organisationsstatut geregelt.

 

2.7

Dienstaufsicht

(1) Die Anstaltsleitung ist Dienstvorgesetzte des ärztlichen und zahnärztlichen Dienstes sowie des Krankenpflegedienstes. Fachliche Weisungen erteilt die Anstaltsleitung nicht.

(2) Auskunft in fachlichen Angelegenheiten, die sich ihrer Beurteilung entziehen, kann der Anstaltsleitung nur unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des § 33 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (s. Ziff. 2.10) erteilt werden. Die Anstaltsleitung darf nur mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen deren Gesundheitsakten einsehen.

(3) Die Anstaltsleitung kann den Vollzug einer ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahme bis zur Entscheidung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen aussetzen, wenn sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung der Vollzugsziele erheblich gefährdet würde oder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte sowie Zahnärztinnen und -ärzte sind vor der Aussetzung zu hören. Bei Gefahr im Verzug darf von einer Anhörung abgesehen werden.

Droht durch die Aussetzung Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen, darf die Maßnahme nicht ausgesetzt werden.

(4) Hinsichtlich des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen wird die Dienstaufsicht durch das Organisationsstatut geregelt.

 

2.8

Aufgabenverteilung

Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Ärztinnen und Ärzte eingesetzt, verteilt die Anstaltsleitung deren Dienstgeschäfte. Sie kann diese Aufgabe einer Anstaltsärztin bzw. einem -arzt zur Koordination des ärztlichen Dienstes übertragen.

 

2.9

Dokumentation

(1) Alle Angehörigen des medizinischen Dienstes haben ihre jeweilige Tätigkeit in Bezug auf die Behandlung von Gefangenen in der vorgesehenen Fachanwendung BASIS MD zu dokumentieren. Hiervon ausgenommen sind die medizinischen Bediensteten des Krankenhausbereichs des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen. Die Dokumentation der Behandlung erfolgt dort in einem Krankenhausdokumentationssystem (KIS) und gegebenenfalls in einer Pflegedokumentation/Patientenkurve.

(2) Für jede Gefangene bzw. jeden Gefangenen – ausgenommen Gefangene während einer Überstellung oder in Durchgangshaft, bei denen eine Dokumentation in BASIS MD nicht möglich ist, etwa weil sie aus einem Bundesland kommen, in dem auf andere Weise dokumentiert wird – sind vom medizinischen Dienst Gesundheitsakten in elektronischer sowie Papierform zu führen, wobei die Papierakte führend ist. In Papierform eingehende Dokumente sind zusätzlich in eine elektronische Form zu überführen. Mangels Umsetzbarkeit der Technischen Richtlinie 03138 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik „Ersetzendes Scannen (RESISCAN)“ in der Fassung vom 21. November 2024 verbleibt es bis auf Weiteres bei einer doppelten Aktenführung.

In diesen Gesundheitsakten sind sämtliche den Gesundheitszustand Gefangener betreffende Informationen, Unterlagen und Feststellungen einschließlich der Medikation und erfolgter Unterrichtungen und Belehrungen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Der ärztliche Dienst kann einzelne Eintragungen in die Gesundheitsakten durch den Krankenpflegedienst vornehmen lassen. Die Letztverantwortung verbleibt stets beim ärztlichen Dienst.

(3) Die vollständige Dokumentation sämtlicher die Gefangenen betreffenden Daten der medizinischen Behandlung (z. B. Stornierung von Terminen, Einzeltermine zur Medikation) ist in BASIS MD in der Karteikarte "Verlauf" enthalten. Der Papierausdruck der Karteikarte "Verlauf" ist bei Entlassung sowie länderübergreifenden Verlegungen von Gefangenen stets vollständig zu fertigen und dann zur führenden Papierakte zu nehmen.

(4) In BASIS MD sind insbesondere zu dokumentieren:

- Anamnese, Befunde, Untersuchungsergebnisse, ärztlich veranlasste Maßnahmen,

- Medikation,

- das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung,

- das Ergebnis der Entlassungsuntersuchung oder der Nachweis der Befragung aus Anlass der Entlassung und

- Aufklärungen und Einwilligungserklärungen von Gefangenen.

(5) Bei der Verlegung von Gefangenen wird die elektronisch geführte Gesundheitsakte zur Verfügung gestellt. Die in Papierform geführte Gesundheitsakte ist in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblattes fortzuführen.

(6) Kann eine Dokumentation in BASIS MD gemäß Ziff. 2.9 Abs. 2 S. 1 nicht erfolgen, so ist die Dokumentation einer ärztlichen Behandlung dem ärztlichen Dienst der originär zuständigen Anstalt in einem verschlossenen Umschlag zuzuleiten. Dieser veranlasst die Aufnahme in die Gesundheitsakte. Bei der Überstellung von Gefangenen in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ist der Gesundheitsakte bei der Rückführung in die Justizvollzugsanstalt ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen.

(7) Ein etwaiger Verzicht auf eine Entlassungsuntersuchung ist zu den Gesundheitsakten, mindestens zur führenden Papierakte, zu nehmen. Im Falle von Terminentlassungen ohne weiteren Kontakt der bzw. des Gefangenen zur Anstalt ist ein entsprechender Vermerk ebenfalls zur führenden Papierakte zu nehmen.

(8) Gesundheitsakten sind getrennt von anderen laufenden Akten zu führen. Zugriff hat grundsätzlich nur der medizinische Dienst. Auch nach der Entlassung der Gefangenen sind Gesundheitsakten verschlossen aufzubewahren. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich nach zehn Jahren zu löschen (§ 42 Abs. 2 S. 3 und 4 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen), sofern nicht nach § 43 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in den dort genannten Fällen statt einer Löschung lediglich eine eingeschränkte Verarbeitung zu erfolgen hat.

 

2.10

Datenschutz

Die im medizinischen Dienst eingesetzten Bediensteten haben die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen, zu beachten.

Hinsichtlich erhobener Gesundheitsdaten haben die Bediensteten grundsätzlich Verschwiegenheit auch gegenüber der Vollzugsbehörde zu wahren (§ 33 Abs. 2 S. 1 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen); im Einzelfall können sich jedoch insbesondere aus §§ 33 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3, 12, 13 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Offenbarungsbefugnisse bzw. -pflichten gegenüber der Anstaltsleitung bzw. gegenüber bestimmten Bediensteten sowie Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnisse, auch gegenüber öffentlichen Stellen, ergeben.

 

 

3

Aufgaben des ärztlichen Dienstes

 

3.1

Sprechstunden des ärztlichen Dienstes und Bereitschaftsdienst

(1) Die Anzahl der regelmäßigen ärztlichen Sprechstunden ist so zu bemessen, dass die gesundheitliche Versorgung der Gefangenen sichergestellt ist.

(2) Auch außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden muss eine erforderliche ärztliche Versorgung sichergestellt werden. Für die Zeiten, in denen eine Anstaltsärztin oder ein Anstaltsarzt nicht zur Verfügung steht, wird eine andere Ärztin bzw. ein anderer Arzt oder die telemedizinische Versorgung in Anspruch genommen.

(3) Die Anstaltsleitung kann die Ableistung von Bereitschaftsdiensten in besonderen Fällen anordnen.

 

3.2

Aufnahmeuntersuchung, Verlegungsuntersuchung und Entlassungsuntersuchung

(1) Der ärztliche Dienst hat die Gefangenen nach ihrer Aufnahme in den Vollzug zu untersuchen. Gegenstand der Untersuchung ist der Gesundheitszustand einschließlich Körpergröße, Körpergewicht und Zustand des Gebisses.

Zu prüfen ist hierbei insbesondere,

- ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen,

- ob wegen des gesundheitlichen Zustandes der bzw. des aufzunehmenden Gefangenen eine Gefahr für andere besteht und

- ob Gefangene ärztlicher Behandlung bedürfen.

Der ärztliche Dienst prüft ferner, ob die Gefangenen

- vollzugstauglich,

- suizidgefährdet,

- drogenabhängig,

- arbeitsfähig und

- sporttauglich

sind.

(2) Gefangenen ist bei der Aufnahme eine Untersuchung auf Infektionskrankheiten, vorrangig auf HIV und Hepatitis, gegebenenfalls auch auf TBC, anzubieten.

(3) Bei der Verlegung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist vom medizinischen Dienst der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt eine Zwischenanamnese zu erstellen und der aktuelle Gesundheitszustand zu dokumentieren.

(4) Das Ergebnis sowohl der Aufnahme- als auch der Verlegungsuntersuchung ist bezüglich folgender Punkte auch im „C-Bogen“ (Anlage 47 - VGO NRW Nr. 52 Abs. 6) der Gefangenenpersonalakte zu dokumentieren:

- Vollzugstauglichkeit,

- Bedenken gegen Einzelunterbringung,

- Suizidgefahr,

- Arbeitsfähigkeit,

- Sporttauglichkeit und

- Sonstiges (z. B. Bedenken gegen eine gemeinschaftliche Unterbringung).

Die RV d. JM vom 2. Dezember 2022 (4518 - IV. 3) - Suizidprävention in Justizvollzugsanstalten - in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

(5) Der ärztliche Dienst soll Gefangene vor der Entlassung in die Freiheit und vor
einer Überführung in eine gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs des Justizvollzuges untersuchen und dies dokumentieren. Für die erforderliche Dokumentation bei Terminentlassungen wird auf Ziff. 2.9 Abs. 7 verwiesen.

(6) Ist bei einer Sofortentlassung der ärztliche Dienst nicht erreichbar, befragt der Krankenpflegedienst, notfalls auch eine andere Bedienstete bzw. ein anderer Bediensteter des Vollzuges, die zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Beschwerden. Erscheint nach der Befragung eine ärztliche Behandlung erforderlich, so soll diese durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Anstaltsärztin bzw. des Anstaltsarztes oder im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung durchgeführt werden. Verzichten die zu Entlassenden auf diese Behandlung, ist dieser Verzicht in BASIS MD zu dokumentieren.

 

3.3

Früherkennung von Krankheiten und gesunde Lebensführung (Prävention)

(1) Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen hinzuweisen. Die Maßnahmen werden nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, sofern diese auch mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzuges gerechtfertigt sind.

(2) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) und über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) gelten entsprechend. Die in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie enthaltene Anordnung, Berichtsvordrucke und Dokumentationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen, findet keine Anwendung.       
(3) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln (§ 43 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW) vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung, § 35 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung.

Gefangene sind auf die Gefährdung durch Infektionen sowie durch legale und illegale Drogen hinzuweisen. Es werden speziell auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet.

 

3.4

Ernährung der Gefangenen

Der ärztliche Dienst überwacht die Zusammensetzung und den Nährwert der Anstaltsverpflegung anhand der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. und berät die Anstaltsleitung in Fragen der Ernährung der Gefangenen. Er verordnet Krankenkost und medizinisch indizierte Kostzulagen. An der Zusammensetzung anderer Kostzulagen und Sonderkostformen wird er beteiligt. Er wirkt bei der Erstellung des Speiseplans mit und kontrolliert regelmäßig, mindestens wöchentlich, die für die Gefangenen vorgesehene Kost.

 

3.5

Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände

Der ärztliche Dienst nimmt bei entsprechender Beteiligung zu der Frage Stellung, ob Gefangene aus gesundheitlichen Gründen anderer als der regelmäßig zur Verfügung gestellten Bekleidung oder anderer Ausstattungsgegenstände bedürfen.

  

3.6

Infektionsschutz

 

3.6.1

Gesundheitsbehördliche Überwachung, Gesundheitsschutz, Hygiene und
Desinfektion

(1) Für die Justizvollzugseinrichtungen gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung. In dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen gelten zudem die Empfehlungen der Kommission für Infektions­prävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unter­nehmen der Pflege und Eingliederungs­hilfe des Robert-Koch-Institutes (KRINKO). Die KRINKO erstellt stets unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Der ärztliche Dienst achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Justizvollzugseinrichtung ausgehen können und schlägt der Einrichtungsleitung Maßnahmen zur Abhilfe vor. Bedienstete, die eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glauben, sind verpflichtet, diese unverzüglich zu melden.

(3) Der ärztliche Dienst überwacht die hygienischen Verhältnisse in der Justizvollzugseinrichtung und berät die Anstaltsleitung in Fragen allgemeiner Hygiene.

(4) In jeder Justizvollzugsanstalt ist eine Pflegefachfrau bzw. ein Pflegefachmann oder eine Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. ein Gesundheits- und Krankenpfleger zur bzw. zum Hygienebeauftragten zu bestellen; im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen wird eine Hygienefachkraft bzw. Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention eingesetzt. Auf die jeweils geltende Fassung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) vom 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143) und die jeweils aktuellen Empfehlungen der KRINKO wird verwiesen.

(5) In jeder Justizvollzugsanstalt ist mindestens eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des Krankenpflegedienstes oder des Allgemeinen Vollzugsdienstes zur Desinfektorin bzw. zum Desinfektor auszubilden und entsprechend einzusetzen.

 

3.6.2

Allgemeine Maßnahmen

(1) Alle Bediensteten und Gefangenen in den Justizvollzugseinrichtungen sind über bedeutsame Infektionskrankheiten zu informieren. Dabei sind die durch Blut bzw. mittels Blutkontakt übertragbaren Infektionskrankheiten vorrangig zu beachten. Insbesondere ist über Ansteckungsrisiken, Übertragungswege und geeignete Schutzmaßnahmen aufzuklären. Die Fachdienste sind in die Maßnahmen einzubinden. Bedarfsweise können auch externe Institutionen und Einrichtungen beteiligt werden.

(2) Allen Gefangenen ist bei der Aufnahme in den Justizvollzugsanstalten ein standardisiertes landeseinheitliches Informationsblatt zum Umgang mit Infektionskrankheiten im Justizvollzug auszuhändigen, das in verschiedenen Sprachen zur Verfügung steht. Die aktuellen Informationsblätter sind abrufbar unter: https://lv.justiz.nrw.de/praxis-infos/formulare_vordrucke/formulare/justizvollzug/infoblatt_infektionsschutz/index.php.

Die Aushändigung ist in BASIS MD zu dokumentieren.

(3) Allen Gefangenen ist im Rahmen der Zugangsuntersuchung ein Screening zur Feststellung von Infektionskrankheiten, vorrangig die serologische Untersuchung auf Hepatitis B, Hepatitis C und HIV, anzubieten. Das Einverständnis mit einem entsprechenden Screening ist zu dokumentieren.

Zur Behandlung von Hepatitis C im Justizvollzug sowie zu den Ergebnissen des Modellprojekts betreffend die Hepatitis-C-Behandlung wird auf die jeweils geltende Fassung der Erlasse d. JM vom 8. November 2022 (4551-IV.17) und 19. Mai 2025 (4551-IV.17/Sdb.Modellprojekt Hepatitis C) verwiesen.

(4) Bedienstete und Gefangene sind auf die Möglichkeit einer aktiven Immunisierung gegen Infektionskrankheiten hinzuweisen. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf die Möglichkeiten einer medikamentösen Postexpositionsprophylaxe und einer gegebenenfalls zusätzlich möglichen aktiven und passiven Immunisierung sind die Gefangenen in Abhängigkeit der potentiell übertragbaren Erkrankung hinzuweisen. Auf die insoweit veröffentlichten Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes wird verwiesen.

Bei einem stattgefundenen Blutkontakt mit möglicher Infektionsgefahr, auch wenn Bedienstete außerhalb des Strafvollzuges oder Dritte betroffen sind, steht der medizinische Dienst zur Abfrage von für eine Risikoabschätzung erforderlichen Informationen über Gefangene zur Verfügung.

(5) Strafgefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Einschränkungen sind aus medizinischen Gründen sowie gemäß den bestehenden rechtlichen Bestimmungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz oder auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften sowie bei Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) möglich. Die betriebsärztliche Kraft und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können beteiligt werden.

(6) Allen Gefangenen im Männervollzug (einschließlich Jugendvollzug) sind Kondome und wasserlösliche Gleitmittel auf Kosten des Justizhaushaltes zur Verfügung zu stellen. Allen Gefangenen im Frauenvollzug sind Oralschutztücher auf Kosten des Justizhaushaltes zur Verfügung zu stellen.

Kondome, Oralschutztücher und Gleitmittel sind an geeigneten Stellen zur Entnahme auszulegen.

(7) Als Schutzmaßnahme gegen Blut- und Sekretkontakte sind allen Bediensteten entsprechende Schutzmaterialien in ausreichender Zahl auszuhändigen. Transportfahrzeuge sind entsprechend auszustatten. Für Notfälle sind Beatmungsmasken und -beutel vorzuhalten.

 

3.6.3

Meldepflichten und Hygienepläne

(1) Bei den Verdachts-, Krankheits- und Todesfällen nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes sind in der Regel die feststellenden Anstaltsärztinnen und -ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen zur namentlichen Meldung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) des Haftortes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes). Die Einrichtungsleitungen sind in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 des Infektionsschutzgesetzes nur dann zur Meldung verpflichtet, wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt nicht hinzugezogen wurde (§ 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes).

(2) Die namentliche Meldung muss die in § 9 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Angaben enthalten, soweit sie der Einrichtung vorliegen. Die namentliche Meldung muss unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach erlangter Kenntnis, dem für die Justizvollzugseinrichtung zuständigen Gesundheitsamt vorliegen, auch wenn die Informationen zur Meldung noch nicht vollständig sind. Nachmeldungen und Korrekturen haben unverzüglich zu erfolgen (§ 9 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes). Die Meldepflicht besteht nicht, wenn der bzw. dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgt ist und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden (§ 8 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes).

(3) Eine Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes besteht grundsätzlich nur für direkte oder indirekte Nachweise der dort aufgelisteten Krankheitserreger in von Menschen stammendem Untersuchungsmaterial, die auf akute Infektionen hinweisen. Die Meldung hat namentlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis, beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen. Zur Meldung verpflichtet sind die Leitung des Krankenhauslabors im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und Anstaltsärztinnen und -ärzte, die zu meldende Krankheitserreger in ihrer anstaltsärztlichen Praxis nachweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Für bestimmte in § 7 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes benannte Erreger besteht ausnahmsweise eine Meldepflicht unabhängig vom Stadium der Erkrankung (im Justizvollzug häufig: Hepatitis B-D Virus, hier Meldepflicht für alle Nachweise; Salmonella Paratyphi oder Salmonella Typhi, hier Meldepflicht für alle direkten Nachweise).

(4) Die Entlassung oder Verlegung von nach den §§ 6, 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen Gefangenen ist dem Gesundheitsamt des Haftortes unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu melden. Der Entlassungs- oder Verlegungsmeldung ist ein Behandlungsbericht der Anstaltsärztin bzw. des Anstaltsarztes beizufügen. Die Meldefrist ist einzuhalten, gegebenenfalls ist der Behandlungsbericht nachzusenden.

(5) Der ärztliche Dienst informiert die Einrichtungsleitung unverzüglich über das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Erregers und das insoweit Veranlasste, soweit dies für die Erfüllung vollzuglicher Aufgaben erforderlich ist.

(6) Die Leitung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen hat ergänzend die aus § 23 des Infektionsschutzgesetzes resultierenden Pflichten zu beachten.

(7) Die Justizvollzugsanstalten haben gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes Hygienepläne aufzustellen, in denen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen sind. Das Gesundheitsamt ist frühzeitig über die Aufstellung eines Hygieneplanes zu informieren. Bei der Aufstellung der Hygienepläne sind Angehörige der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Justizvollzugsanstalt, insbesondere aus dem Küchen- und Haftbereich sowie dem medizinischen Bereich, zu beteiligen.

Der Hygieneplan ist jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Auf Verlangen ist er dem Gesundheitsamt vorzulegen.

 

3.6.4

Küchentauglichkeitsuntersuchungen, Belehrungen und Bescheinigungen

(1) Bedienstete, Gefangene und sonstige Personen dürfen Lebensmittel und Getränke nur dann herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst feststeht, dass sie für diese Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind und keine Infektionsrisiken bestehen. Geben Anamnese und körperlicher Befund hierzu Anlass, können ergänzende Untersuchungen (Stuhlproben, Röntgenaufnahmen etc.) angeordnet werden. Die Untersuchungsergebnisse der Gefangenen sind in den Gesundheitsakten zu vermerken.

(2) Vor einer Beschäftigung muss die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt und dokumentiert worden sein. Essensträger, die nicht mit Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Berührung kommen und nicht in der Küche eingesetzt werden, bedürfen dieser Belehrung nicht (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Bei einer erstmaligen Beschäftigung darf die Belehrungsbescheinigung nicht älter als drei Monate sein. Wiederholungsbelehrungen haben im Turnus von zwei Jahren zu erfolgen. Die Teilnahme an den Belehrungen ist zu dokumentieren und aufzubewahren (§ 43 Abs. 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes).

Bei den Bediensteten sind die Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes und die Dokumentationen der Wiederholungsbelehrungen nach § 43 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes zur Personalakte und bei den Gefangenen zur Gesundheitsakte zu nehmen. Ein Zweitstück der Bescheinigung und der Dokumentation über die letzte Belehrung ist dem Betrieb zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung führt das zuständige Gesundheitsamt durch. Es liegt jedoch im Ermessen des Gesundheitsamtes, Anstaltsärztinnen und -ärzte mit den Belehrungen und dem Ausstellen der Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beauftragen. Die Anstaltsleitung wirkt auf eine derartige Vereinbarung mit dem Gesundheitsamt hin.

(4) Wegen des Inhalts der Belehrungen wird auf §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes Bezug genommen. Die für die Meldungen, Belehrungen und Bescheinigungen vorgesehenen Formulare sind von dem für die Justizvollzugseinrichtung örtlich zuständigen Gesundheitsamt zu beziehen.

(5) Die mit der Zubereitung und Ausgabe von Speisen befassten Personen müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit sauber gekleidet sein und Schutzkleidung tragen.

 

3.6.5

Gefangene in externen Betrieben außerhalb der Justizvollzugseinrichtung

(1) Gefangene dürfen in einem privaten Betrieb einer der in § 42 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Tätigkeiten oder Beschäftigungen erst dann nachgehen, wenn der Anstalt die schriftliche Erklärung des Betriebes vorliegt, dass für jede Gefangene bzw. jeden Gefangenen die Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vorliegt und die Anstalt über bekannt werdende Umstände unterrichtet werden wird, die eine Beschäftigung einer oder eines Gefangenen mit den in § 42 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten ausschließen.

(2) Tätigkeiten, bei denen ein Kontakt mit Lebensmitteln ausgeschlossen ist, dürfen Gefangene in einem Lebensmittelbetrieb erst dann aufnehmen, wenn der Anstalt die schriftliche Versicherung des Betriebes vorliegt, dass sie nicht zu einer der in § 42 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Tätigkeiten oder Beschäftigungen herangezogen werden.

(3) Die aus Anlass der gesundheitlichen Untersuchungen von Gefangenen entstehenden Kosten trägt in der Regel der Betrieb. Die Anstaltsleitung soll auf eine vertragliche Verpflichtung hinwirken.

 

3.6.6

Einsatz von Gefangenen für Reinigungstätigkeiten im Krankenpflegebereich

Die im Krankenpflegebereich zu Reinigungstätigkeiten eingesetzten Gefangenen sind vor Aufnahme, während und nach der Beendigung ihrer Beschäftigung ärztlich zu untersuchen. Der Umfang und die Frequenz der Untersuchungen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, den Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung und den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften.

 

3.7

Injektionen und Infusionen

(1) Die Vornahme von intravenösen Injektionen oder Infusionen obliegt grundsätzlich dem ärztlichen Dienst. In Abhängigkeit von der applizierten Substanz kann diese
Tätigkeit auf medizinisches Personal mit dem Mindeststandard der Ausbildung einer bzw. eines medizinischen Fachangestellten nach Maßgabe von Ziff. 2.5 Abs. 1 delegiert werden. Die Anwesenheit einer Ärztin bzw. eines Arztes ist erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 darf der ärztliche Dienst nur nach Prüfung des Einzelfalles treffen. Die Ärztinnen bzw. Ärzte haben dabei sicherzustellen, dass das medizinische Personal aufgrund der jeweiligen beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet ist (Auswahlpflicht). Sie haben das medizinische Personal zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des medizinischen Personals ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.

 

3.8

Mitwirkung des ärztlichen Dienstes bei vollzuglichen Aufgaben und Maßnahmen

(1) Der ärztliche Dienst wird bei allen Entscheidungen und Tätigkeiten beteiligt, bei denen seine Mitwirkung geboten ist. Er wird initiativ tätig, wenn er seine Beteiligung für geboten hält. Er arbeitet mit allen im Vollzug Tätigen zusammen und wirkt daran mit, das Vollzugsziel der Resozialisierung zu erreichen.

(2) Vor der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (§§ 69 ff. des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 28 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen (Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - UVollzG NRW) vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung und § 51 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen) ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, wenn Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder ihr seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme bildet (§ 71 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Bei Fixierungen i.S.v. Abs. 4 dieser Ziffer ist vor der Anordnung stets eine ärztliche Stellungnahme einzuholen (§ 70 Abs. 5 S. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

Ist die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, so wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt (§§ 70 Abs. 5
S. 2 und 3, 71 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

(3) Solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder sie länger als 24 Stunden abgesondert werden, überprüft der ärztliche Dienst den
Gesundheitszustand der bzw. des Gefangenen regelmäßig.

Bei einer Fesselung oder einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum überprüft der ärztliche Dienst den Gesundheitszustand der bzw. des Gefangenen täglich.

Ist der ärztliche Dienst für die regelmäßige bzw. tägliche Überprüfung des Gesundheitszustandes der Gefangenen bei einer Absonderung bzw. Fesselung nicht anwesend, sucht der Krankenpflegedienst die Gefangenen auf und vermerkt seine Wahrnehmungen zur Vorlage beim ärztlichen Dienst. Erforderlichenfalls zieht er eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt hinzu.

(4) Eine Fixierung liegt vor, wenn die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person ganz oder teilweise aufgehoben ist.

Fixierungen, durch welche die Bewegungsfreiheit der Gefangenen über einen längeren Zeitraum (länger als 30 Minuten) oder regelmäßig aufgehoben wird, unterliegen dem Richtervorbehalt (vgl. § 70 Abs. 5 S. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).  Bei Gefahr in Verzug darf die Anstaltsleitung die Anordnung vorläufig treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen (§ 70 Abs. 5 S. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

Während der Fixierung stellt die Ärztin bzw. der Arzt eine angemessene medizinische Betreuung der bzw. des fixierten Gefangenen sicher, die in der Regel durch den Krankenpflegedienst erfolgt. Zusätzlich wird eine Sitzwache eingesetzt, es sei denn, es findet eine intensivmedizinische Behandlung mittels technischer Geräte statt (§ 70 Abs. 7 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Wird für die Sitzwache nichtmedizinisches Personal eingesetzt, so ist dieses entsprechend zu schulen. Solche Schulungen werden regelmäßig von dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen angeboten.

Der medizinische Dienst dokumentiert die Durchführung der Fixierung sowie den Untersuchungs- und Behandlungsverlauf in besonderem Maße (§ 70 Abs. 4 S. 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Es wird auf die Erlasse d. JM vom 29. November 2019 und 17. Februar 2020 (4400-IV.479/Sdb.Bund) in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen.

(5) Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen Gefangene (§§ 80 ff. des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, §§ 32 f. des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, §§ 54 ff. des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen), die sich in medizinischer Behandlung befinden, schwanger sind oder unlängst entbunden haben, ist der ärztliche Dienst zu hören (§ 81 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Wird als Disziplinarmaßnahme Arrest angeordnet, überprüft der ärztliche Dienst vor dem Vollzug der Maßnahme die Arrestfähigkeit der Gefangenen und vermerkt seine Feststellungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Formular „Disziplinarverfahren“ Anlage 49 - VGO NRW Nr. 52 Abs. 6). Während des Arrestes stehen Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

(6) Die Besuche des ärztlichen Dienstes und des Krankenpflegedienstes sowie die dabei erhobenen Befunde und sonstigen Feststellungen werden in den vollzuglichen Formularen und in BASIS MD bzw. im KIS dokumentiert. Besonderheiten werden unverzüglich der Anstaltsleitung mitgeteilt. Die Erlasse d. JM vom 8. Februar und 13. April 2017 (4550-IV.128) zur Fotodokumentation sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

3.9

Vorstellung beim medizinischen Dienst und Arbeitsfähigkeit

Gefangene, die sich krank und/oder arbeitsunfähig gemeldet, einen Unfall erlitten oder einen Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsversuch begangen haben, sowie Gefangene, deren äußeres Erscheinungsbild oder Verhalten eine körperliche oder geistige Erkrankung nahelegen, werden dem medizinischen Dienst gemeldet.

Ist ärztliche Hilfe erforderlich, so wird die Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt getroffen. Ist ärztliche Hilfe derzeit nicht erforderlich, so entscheidet der Krankenpflegedienst (längstens für die Dauer von drei Kalendertagen) über die Arbeitsfähigkeit.

 

3.10

Transportfähigkeit und ärztliche Anordnungen für den Transport

(1) Die Transportfähigkeit von Gefangenen kann bei Bedarf grundsätzlich vom Krankenpflegedienst bescheinigt werden. Hat der Krankenpflegedienst bei einer bzw. einem Gefangenen Zweifel an der Transportfähigkeit, wird diese bzw. dieser ärztlich untersucht. Der Transport darf in diesen Fällen nur durchgeführt werden, wenn die Transportfähigkeit vom ärztlichen Dienst attestiert worden ist.

(2) Ärztliche Anordnungen, die während des Transportes zu beachten sind, werden in einer den Datenschutz berücksichtigenden Form auf dem Transportschein vermerkt (z. B. Einnahme von Medikamenten in bestimmten Zeitabständen). Ein Verzeichnis der mitgegebenen Arzneimittel und medizinische Hinweise für die übernehmende Stelle werden dem Transportschein in einem verschlossenen Umschlag als Anlage beigefügt. Hierauf ist auch in der Terminmitteilung hinzuweisen.

 

3.11

Vollzugstauglichkeit

Ergeben sich während des Vollzugs Zweifel an der Vollzugstauglichkeit von Gefangenen, trifft der ärztliche Dienst die erforderlichen Feststellungen, fertigt gegebenenfalls eine Stellungnahme an und unterrichtet unverzüglich die Anstaltsleitung. Diese wendet sich hiermit an die zuständige Vollstreckungsbehörde zur Prüfung eines Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 455 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl.I S.1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung.

 

3.12

Schwere Erkrankungen und Todesfälle

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, sind sofort die Anstaltsleitung und die Vollzugsgeschäftsstelle zu informieren; sodann sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankungen kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Willen der Gefangenen entspricht. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden, § 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Über jeden Todesfall unterrichtet die Anstaltsleitung gemäß der jeweils geltenden Fassung der diesbezüglichen RV d. JM vom 29. März 2005 (4518-IV.2) - Behandlung von Todesfällen - die Staatsanwaltschaft.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige den unbekleideten Leichnam persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen (Leichenschau) sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Aus dieser dürfen sich keine Rückschlüsse auf die Inhaftierung des Verstorbenen ergeben. Notärztinnen und -ärzte im öffentlichen Rettungsdienst sind während der Einsatzbereitschaft und während des Einsatzes, sobald sie den Tod festgestellt haben, weder zur Leichenschau noch zur Ausstellung der Todesbescheinigung verpflichtet, § 9 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung.

Finden Ärztinnen bzw. Ärzte Anhaltspunkte für einen Tod durch Selbsttötung, Unfall oder Einwirkung Dritter (nicht natürlicher Tod), so brechen sie die Leichenschau ab und unterrichten unverzüglich die Anstaltsleitung. Diese verständigt die Polizei und stellt bis zu deren Eintreffen sicher, dass Veränderungen weder am Leichnam noch an dessen Umgebung vorgenommen werden.

(3) Der ärztliche Dienst verfasst unverzüglich einen Bericht für die Anstaltsleitung zur Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden. Die getroffenen Feststellungen und das Veranlasste werden in der Gesundheitsakte dokumentiert.

 

 

4

Zahnärztliche Aufgaben

Die Aufgaben der Zahnärztinnen und -ärzte ergeben sich aus der diesbezüglichen AV d. JM vom 23. November 2022 (4554-IV.9) - Zahnärztliche Versorgung Gefangener - (JMBl. NRW S. 553) in der jeweils geltenden Fassung und den für Zahnärztinnen und Zahnärzte maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Den Zahnärztinnen und -ärzten obliegt insbesondere die regelmäßige Durchführung von Sprechstunden, deren Anzahl so zu bemessen ist, dass die Gefangenen ausreichend zahnmedizinisch versorgt werden können, sowie die Erstellung von Heil- und Kostenplänen vor Beginn einer prothetischen Versorgung. Soweit es medizinisch erforderlich ist, überweisen sie Gefangene an andere medizinische Einrichtungen.

 

 

5

Aufgaben des Krankenpflegedienstes

 

5.1

Aufgaben der Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses

 

5.1.1

Dienstablauf

Die Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes
eines Justizvollzugskrankenhauses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Dienstablauf im Bereich des Krankenpflegedienstes. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Leitungsaufgabe.

 

5.1.2

Dienstpläne und Bereitschaftsdienst

Die Leitung des Krankenpflegedienstes ist für die Erstellung der Dienstpläne für den Krankenpflegedienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes zur Vorlage beim ärztlichen Dienst und der Anstaltsleitung verantwortlich. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Leitungsaufgabe.

Für das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen wird insofern auf das Organisationsstatut verwiesen.

 

5.1.3

Medizinprodukte

(1) Für die Einhaltung der Bestimmungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses verantwortlich. Sie hat insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung von Medizinprodukten sicherzustellen. Instandhaltungsmaßnahmen sind Inspektionen und Wartungen, die erforderlich sind, um den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Medizinprodukte fortwährend zu gewährleisten. Die Aufgabe ist delegierbar.

(2) Im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ist für die Einhaltung der Be-stimmungen gemäß § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter für Medizinproduktesicherheit verantwortlich.

(3) Die Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. die oder der Beauftragte für Medizinproduktesicherheit im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, aufgetretene, mutmaßlich schwerwiegende Vorkommnisse bei der Anwendung von Medizinprodukten nach § 3 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. §§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Leitungsaufgabe.

 

5.1.4

Personalbedarfsberechnung

Die Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses wirkt an der Ermittlung des Personalbedarfs im Krankenpflegedienst mit. Hierbei handelt es sich um eine ausschließliche Leitungsaufgabe.

 

5.1.5

Rechnungsprüfung und Rechnungswesen

(1) Die Leitung des Krankenpflegedienstes stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen der Vertragsärztinnen und -ärzte einschließlich der Personalgestellungen sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Arzneimittelrechnungen und sonstigen Rechnungen fest. Diese Aufgabe kann an andere Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder auch auf Bedienstete der Verwaltung übertragen werden. Im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufgabe der Verwaltung (Abteilung Medizinisches Controlling).

(2) Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen kann diese Aufgabe an eine zentrale Stelle im Justizvollzug oder an eine andere Stelle übertragen.

(3) Die Einrichtungsleitung kann der Leitung des Krankenpflegedienstes bzw. Leitung des Krankenpflegedienstes eines Justizvollzugskrankenhauses für den Bereich der Gesundheitsfürsorge der Gefangenen die damit verbundene Budgetverantwortung und -verwaltung übertragen.

  

5.2

Aufgaben des Krankenpflegedienstes

 

5.2.1

Medizinische Versorgung und Medikamentenausgabe

(1) Dem Krankenpflegedienst obliegt die medizinische Versorgung der Gefangenen, soweit kein Tätigwerden einer Ärztin bzw. eines Arztes erforderlich ist. Insbesondere darf er ihnen rezeptfreie Arzneimittel verabreichen.

Bestehen Gefangene auf einer Vorstellung beim ärztlichen Dienst, veranlasst der Krankenpflegedienst dies bei der nächsten Sprechstunde.

(2) Ist ärztliche Hilfe erforderlich, verständigt der Krankenpflegedienst unverzüglich den ärztlichen Dienst.

(3) Die Auseinzelung der ärztlich verordneten Medikamente sowie die Dokumentation in der Gesundheitsakte obliegen dem Krankenpflegedienst. Zu Einzelheiten der Medikamentenvergabe siehe Ziff. 6.3.

 

5.2.2

Vorbereitung der ärztlichen Sprechstunde

Dem Krankenpflegedienst obliegt die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der ärztlichen Sprechstunde einschließlich der telemedizinischen Sprechstunde.

 

5.2.3

Ärztliche Anordnungen

Dem Krankenpflegedienst obliegt die Durchführung der ärztlichen Anordnungen zur Diagnostik und Therapie (z. B. Injektionen, Infusionen, Abnahme von Blut-, Stuhl-, Speichel- und Urinproben).

 

5.2.4

Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit

Der Krankenpflegedienst stellt die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im medizinischen Bereich sicher.

 

5.2.5

Aufbereitung medizinischer Instrumente

Der Krankenpflegedienst sorgt für die Aufbereitung der medizinischen Instrumente. Der hierfür erforderliche Sachkundenachweis gemäß §§ 8 Abs. 4, 5 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ist zu beachten.

 

5.2.6

Bestellung und Verwaltung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandmitteln und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial

Der Krankenpflegedienst sorgt für den Abruf von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandmitteln und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial sowie für die Annahme der Lieferungen, die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verwaltung der Bestände. Zu näheren Einzelheiten siehe Ziff. 6.1, 6.2 und 6.5.

 

5.2.7

Vorbereitung von Ausführungen

Gemeinsam mit dem Allgemeinen Vollzugsdienst bereitet der Krankenpflegedienst die Ausführungen von erkrankten Gefangenen zur Behandlung außerhalb der Justizvollzugsanstalt vor.

 

5.2.8

Transportschein und Terminmitteilung

Der Krankenpflegedienst trägt im Transportschein sowie in der Terminmitteilung medizinische Angaben – einschließlich der Angaben zur Suizidalität – ein.

Er gibt gegebenenfalls verordnete Medikamente für die Dauer des Transportes mit, wobei besondere Behandlungs- und sonstige medizinische Hinweise für den Transport in einem verschlossenen Umschlag als Anlage zum Transportschein zu vermerken sind. Hierauf ist im Transportschein und in der Terminmitteilung hinzuweisen.

Auch die Medikamente, die Gefangenen über ein Dosettensystem als Tagesdosis (s. Ziff. 6.3 Abs. 4) bzw. sonst zum Verbleib auf dem Haftraum ausgegeben wurden und von diesen mitgeführt werden, sind in einer den Datenschutz berücksichtigenden Form (insbesondere grundsätzlich ohne Benennung des Präparates) auf dem Transportschein und in der Terminmitteilung zu vermerken. Dieser Vermerk kann auch durch sonstige Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes, z. B. durch die Bediensteten, die die Gefangenen für den Transport durchsuchen, gesetzt werden.

 

5.2.9

Medizinisch-technische Maßnahmen

Der Krankenpflegedienst kann zu Arbeiten im Labor und in der Röntgenabteilung sowie zur Bedienung medizinisch-technischer Geräte herangezogen werden, sofern etwaige hierfür erforderliche Befähigungsnachweise vorliegen.

 

5.2.10

Erste Hilfe in Notfällen

Bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder sonstigen akuten Notfällen leistet der Krankenpflegedienst fachliche Hilfe und veranlasst in diesem Rahmen sonstige dem Gesundheitsschutz dienende Maßnahmen auch ohne entsprechende Anordnung des ärztlichen Dienstes. Er informiert unverzüglich den ärztlichen Dienst.

 

 

6

Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Verbandmittel, sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial und Geräte

 

6.1

Beschaffung und Abruf

(1) Arzneimittel, Verbandmittel und sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial sowie Geräte werden grundsätzlich durch die Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bei der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel beschafft.

(2) Arzneimittel sind von der zentralen Lieferapotheke abzurufen. Können sie nicht rechtzeitig geliefert werden, dürfen dringend benötigte Arzneimittel bei der örtlichen Apotheke erworben werden.

(3) Arzneimittel werden grundsätzlich elektronisch bestellt. Werden in dringenden Fällen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne elektronische Bestellung bezogen, ist diese unverzüglich nachzuholen.

(4) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept bzw. Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden. Das Formblatt bewahrt der ärztliche Dienst diebstahlsicher auf. Es ist für drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

(5) Der Vorrat an Arzneimitteln soll so bemessen sein, dass er den Bedarf von mindestens vier und höchstens sechs Wochen deckt. Bei Abruf von Groß- oder Klinikpackungen kann der Bedarf auch für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gedeckt werden.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen.

 

6.2

Arzneimittelstellen

(1) Die Justizvollzugseinrichtungen mit Ausnahme des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen richten Arzneimittelstellen ein, deren Verantwortliche die Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen medizinischen Verbrauchsmaterialien nach Weisung des ärztlichen Dienstes bestellen, verwalten, aufbewahren und ausgeben.

(2) Der ärztliche Dienst beauftragt eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Krankenpflegedienstes mit der Verwaltung der Arzneimittelstelle und bestimmt eine ständige Vertretung. Die Bestimmung erfolgt namentlich. Stehen in einer Justizvollzugseinrichtung Bedienstete des Krankenpflegedienstes nicht zur Verfügung, dürfen auch Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes nach entsprechender ärztlicher Unterweisung mit der Verwaltung beauftragt werden. Der ärztliche Dienst hat die in der Arzneimittelstelle tätigen Bediensteten regelmäßig auf die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten hinzuweisen.

(3) Die Arzneimittelstellen dürfen Arzneimittel nicht herstellen. Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe (§ 4 Abs. 14 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung). Die Ausgabe von Teileinheiten aus Fertigarzneimittelpackungen ist zulässig.

(4) Der Lagerbestand ist nach einem nachvollziehbaren System zu ordnen (z. B. alphabetisch nach Präparat- oder Wirkstoffnamen). Bei geringen Beständen ist eine Lagerung nach Indikationsgebieten zulässig. Neubeschaffte Arzneimittel sind hinter dem vorhandenen Bestand einzuordnen.

(5) Nebendepots dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die in geringem Umfang in den Behandlungsräumen oder von den Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes gemäß Ziff. 6.3 Abs. 8 bereitgehalten werden dürfen.

 

6.3

Verordnung und Ausgabe

(1) Es dürfen nur durch die Justizvollzugseinrichtung bezogene Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der ärztliche Dienst lässt in Einzelfällen Ausnahmen zu oder Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte stellen für eine zahnmedizinische Behandlung Medikamente selbst. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die von Gefangenen angeschafft werden, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.

(2) Für die Verordnung gilt die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Siehe zur Verordnungs- und Ausgabepraxis auch Ziff. 7.2.

(3) Bei der Ausgabe von Arzneimitteln ist besondere Sorgfalt geboten. Der ärztliche Dienst bestimmt zur Vermeidung von Missbrauch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der bzw. des Gefangenen und ihrer bzw. seiner Kooperationsbereitschaft Dosierung (z. B. Einzel- oder Tagesdosis) und Form (z. B. aufgelöst) der verordneten Medikamente. (4) Hat die Anstaltsärztin bzw. der Anstaltsarzt die Verteilung der Medikamente einer bzw. eines Gefangenen über ein Dosettensystem (Dispenser) angeordnet, können die vom Krankenpflegedienst befüllten Dosetten von sonstigen Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes ausgehändigt werden. Satz 1 gilt nicht für den Krankenhausbereich des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen.

(5) Medikamente, die der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV) vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen sind durch den Krankenpflegedienst oder den ärztlichen Dienst der Anstalt als Einzeldosis unter Aufsicht und Überwachung der Einnahme an die Gefangenen auszugeben. Im Fall von Substitutionen ist in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 5 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 lit. d der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung eine Abgabe durch anderes geeignetes Personal, das von der substituierenden Ärztin bzw. dem substituierenden Arzt eingewiesen wurde, möglich. Insoweit wird auf den Erlass d. JM vom 15. Juni 2023 (4550-IV.65) in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Eine weitere Ausnahme kann nach Maßgabe des Erlasses d. JM vom 11. Februar 2025 (4550-IV.85) in der jeweils geltenden Fassung für sonstige der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung unterfallende Medikamente erfolgen. Zur Substitution im Allgemeinen sind die Erlasse d. JM vom 21. Dezember 2018, 24. November 2020 und 4. August 2021 (4550-IV.65/Sdb. Substitution) sowie vom 21. September 2022 (5460-IV.3) jeweils in der geltenden Fassung zu beachten.

(6) Bei kurzfristigen Überstellungen (insbesondere Terminüberstellungen, Besuchsüberstellungen) sollen Substitutionen grundsätzlich fortgeführt und nicht jeweils neu begonnen werden.

(7) Folgende in der "Roten Liste" genannte Medikamentengruppen werden regelmäßig als Einzeldosis verabreicht:

- Entwöhnungsmittel/Mittel zur Behandlung von Suchterkrankungen (Hauptgruppe 39),

- Hypnotika/Sedativa (Hauptgruppe 49, Untergruppe B),

- Psychopharmaka (Hauptgruppe 71, Untergruppe B) und

- zentral wirksame Analgetika (Hauptgruppe 05, Untergruppe 1.B.1 Opioid-Analgetika).

Bei einer abweichenden Verabreichung, die jeweils im Einzelfall durch den ärztlichen Dienst zu begründen und schriftlich in der Gesundheitsakte zu dokumentieren ist, darf die maximale Abgabemenge an Gefangene eine Tagesdosierung (24 Stunden) nicht überschreiten. In diesem Fall sind regelmäßig Tagesdispenser zu verwenden.

(8) Soweit im offenen Vollzug im Einzelfall von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Regelungen zu treffen sind, sind diese vom ärztlichen Dienst anzuordnen.

(9) In Justizvollzugsanstalten, die nicht oder zeitweise nicht über einen Krankenpflegedienst verfügen, dürfen Bedienstete des Allgemeinen Vollzugsdienstes rezeptfreie Arzneimittel ausgeben. Jede Ausgabe von Arzneimitteln an Gefangene ist zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere Art und Menge der Arzneimittel, Anlass, Tag und Zeit der Ausgabe, Name der bzw. des Gefangenen und der bzw. des ausgebenden Bediensteten in einem Nachweis zu erfassen. Für jedes Hafthaus einer Justizvollzugsanstalt darf nur ein Nachweis geführt werden. Dieser wird dem ärztlichen Dienst unverzüglich, spätestens vor der nächsten Sprechstunde vorgelegt, der die Übernahme der Angaben in die Gesundheitsakte veranlasst.

(10) An Vollzugsbedienstete dürfen nur im Falle der Leistung erster Hilfe bei Unfällen sowie bei plötzlichen Erkrankungen oder sonstigen akuten Notfällen Medikamente und Verbandmittel ausgegeben werden.

 

6.4

Kontrazeptiva

Gefangene, die außerhalb des Justizvollzuges Kontrazeptiva unter ärztlicher Kontrolle verwendet haben, können bei dem ärztlichen Dienst beantragen, auch während der Haft so damit versorgt zu werden, dass die empfängnisverhütende Wirkung zum Zeitpunkt eines etwaigen Langzeitbesuchs, Hafturlaubs oder der Entlassung noch besteht oder wiederhergestellt ist. Stehen medizinische Gründe nicht entgegen, soll dem Antrag der Gefangenen entsprochen werden.

 

6.5

Aussonderung, Vernichtung und Rückgabe

(1) Die Arzneimittelbestände sind regelmäßig, spätestens alle drei Monate, auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Der ärztliche Dienst gewährleistet die ordnungsgemäße Verwaltung des Arzneimittelbestandes.

(2) Verfallene oder sonst unbrauchbar gewordene, das heißt auch nicht mehr für andere Gefangene verwendbare Arzneimittel, sind nach Weisung des ärztlichen Dienstes auszusondern und zur Vernichtung freizugeben. Art und Menge der ausgesonderten Arzneimittel sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist einschließlich der Bestellunterlagen regelmäßig dem ärztlichen Dienst zur Wahrnehmung seiner Letztverantwortung für die Bestellung und Bestandsverwaltung vorzulegen. Auf den Erlass d. JM vom 12. Dezember 2025 (4550-IV.85) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

(3) Bei der Vernichtung sind bestehende Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Die Vernichtung von Betäubungsmitteln richtet sich nach § 16 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl.I S.358) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Nicht mehr benötigte, selten verordnete oder teure Arzneimittel, deren Haltbarkeit noch mindestens sechs Monate beträgt, können innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Lieferung an die Zentralapotheke zurückgegeben werden.

 

 

7

Art und Umfang der medizinischen Versorgung

 

7.1

Grundsatz

(1) Gefangene haben Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit Hilfsmitteln und prothetische Leistungen, sofern diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzuges gerechtfertigt und soweit Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Für Art und Umfang der Versorgung gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend, soweit Besonderheiten des Vollzuges nicht entgegenstehen (§ 45 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht, solange Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind (§ 45 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

(3) An den Kosten für zahnprothetische Leistungen nach Absatz 1 werden die Gefangenen im Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter beteiligt (§ 45 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Für minderjährige Gefangene ist § 36 Abs. 1 S. 2 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(4) Während einer vollzugsöffnenden Maßnahme haben Gefangene Anspruch auf Krankenbehandlung in der für sie zuständigen Anstalt. Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar, soll die Krankenbehandlung in der nächstgelegenen Anstalt vorgenommen werden. Ist eine medizinische Notfallbehandlung in einem Krankenhaus erforderlich, trägt die zuständige Anstalt die Kosten im vorgenannten Umfang, wenn die Gefangenen Ansprüche aus einer Krankenversicherung nicht geltend machen können (§ 47 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

  

7.2

Leitlinien für die Verordnungs- und Ausgabepraxis

Der Erlass d. JM vom 27. November 2025 (3131E-IV.4/25) wird mit Inkrafttreten der nachfolgenden Regelungen gegenstandslos.

 

7.2.1

Naturheil- und Nahrungsergänzungsmittel, Pflegeprodukte und Homöopathika

Naturheilmittel können im angemessenen Umfang bei entsprechender medizinischer Indikation verordnet werden.

Nahrungsergänzungsmittel (wie z.B. Proteinprodukte, Vitamine oder Magnesium) sollen nicht verordnet werden.

Bei entsprechender Indikation sollen Pflegeprodukte wie Hautcremes und Haftcremes nur bis zum nächsten Einkauf verordnet und ausgegeben werden.

Homöopathika dürfen nicht verordnet werden.

Inhalativa sollen nur nach dem Verfahren „alt gegen neu“ ausgegeben werden.

Eine Kostvermehrung bzw. Abgabe hochkalorischer Trinknahrung bei Unterernährung soll nur für die Dauer der medizinischen Indikation verordnet werden.

 

7.2.2

Hilfsmittel und allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Lesebrillen sollen durch die Anstalt unter geringstem Kostenaufwand beschafft und durch den ärztlichen Dienst ausgegeben werden, soweit sie nicht auf Wunsch der Gefangenen selbst über den Kaufmann bezogen werden.

Private Schuhe sowie eine zweite Decke sollen seitens des ärztlichen Dienstes nicht verordnet werden.

Spezielle Kopf- und Nackenstützkissen sowie Matratzen oder Topper sollen ebenfalls nicht verordnet werden. Sofern Gefangene entsprechende Kissen bzw. Matratzen beziehen möchten, so hat dies durch Vermittlung der Anstalt zu erfolgen.

Bei Diabetikern darf zur Verhinderung oder zur Behandlung eines diabetischen Fußsyndroms eine medizinische Fußpflege alle sechs bis acht Wochen durchgeführt werden.

Bei CPAP-Geräten sollen die Schläuche und Masken maximal einmal im Jahr erneuert werden. Eine Erstversorgung sollte über das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen erfolgen.

 

7.2.3

Medikamente

Bald ablaufende Medikamente sollen der Ärztin bzw. dem Arzt vorgelegt werden.

Bei einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt sollen kostenintensive angebrochene Medikamente mitgegeben werden.

Der Inhalt des Notfallrucksacks ist, wie die übrigen Arzneimittelbestände auch, spätestens alle drei Monate auf Haltbarkeit der Notfallmedikation hin zu kontrollieren. Bei Mindesthaltbarkeit von noch maximal sechs Monaten soll ein Austausch der Medikation erfolgen, um einen Verbrauch in der Ambulanz zu gewährleisten.

Es empfiehlt sich eine Fokussierung auf einzelne Medikamente einer Wirkstoffgruppe.

Kombipräparate bei Erkältungskrankheiten (z. B. Grippostad und Aspirin Complex) sollen nicht verordnet werden.

Eine kontinuierliche Glukosemessung soll nur bei medizinischer Indikation erfolgen.

Protonenpumpenhemmer sollen nur nach strenger Indikationsstellung verordnet werden.

Benzodiazepine sollen grundsätzlich maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen verordnet werden. Bei längerem Benzodiazepinkonsum ist eine schrittweise Entgiftung durchzuführen.

 

 

8

Sonderfälle medizinischer Behandlung

 

8.1

Ambulante Behandlungen im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen oder in externen Fachpraxen

(1) Können Krankheiten von Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt nicht erkannt oder behandelt werden, sollen sie dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der ambulanten Behandlung überstellt werden, wenn eine Ambulanz der betreffenden Fachrichtung dort vorhanden und dies rechtzeitig möglich ist. Andernfalls überweist der ärztliche Dienst die Gefangene bzw. den Gefangenen zu einer externen Fachärztin bzw. einem externen Facharzt (Konsiliarärztin bzw. Konsiliararzt).

(2) Untersuchungsgefangenen kann nach Anhörung des ärztlichen Dienstes gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden. Sie kann auch aus räumlichen, organisatorischen oder personellen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden (§ 23 Abs. 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

 

8.2

Stationäre Behandlungen im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

(1) Können Krankheiten von Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt nicht erkannt oder behandelt werden, sollen sie zum Zwecke der stationären Behandlung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen überstellt werden. Im Einzelfall kann auch eine Verlegung in eine für die medizinische Behandlung besser geeignete Justizvollzugsanstalt in Betracht kommen. Entsprechendes gilt für die Unterbringung und Betreuung pflegebedürftiger Gefangener und Gefangener mit körperlichen Behinderungen, vgl. § 46 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 24 Abs. 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 36 Abs. 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen bedarf der Zustimmung der ärztlichen Leitung der jeweiligen Fachabteilung. Der ärztliche Dienst gibt die erforderlichen medizinischen Daten gegenüber dem medizinischen Dienst der aufnehmenden Justizvollzugseinrichtung in BASIS MD frei. Zusätzlich ist die Gesundheitsakte der bzw. des Gefangenen bei Überstellung in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben.

Gefangene werden in die zuständige Justizvollzugsanstalt rücküberstellt, wenn die ärztliche Leitung der jeweiligen Fachabteilung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen die weitere medizinische Versorgung und Pflege der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt für ausreichend erachtet. Eine Rücküberstellung zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn die überstellten Gefangenen den Krankenhausbetrieb nachhaltig stören oder die Behandlung verweigern und gewichtige medizinische Gründe einer Rückführung nicht entgegenstehen.

 

8.3

Stationäre Behandlungen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges

Soweit und solange Krankheiten von Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt oder in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen nicht erkannt oder behandelt werden können oder es nicht möglich ist, Gefangene rechtzeitig in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, vgl. § 46 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, § 24 Abs. 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und § 36 Abs. 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Zur diesbezüglichen Berichtspflicht ist der Erlass d. JM vom 10. Juli 2025 (4550-IV.134) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Im Zusammenwirken mit den anderen Diensten ist die Art der Unterbringung und die erforderliche Bewachung sicherzustellen.

Der ärztliche Dienst leitet den behandelnden Ärztinnen und Ärzten die notwendigen Unterlagen verschlossen zu, bleibt mit diesen in Kontakt und wirkt auf eine möglichst frühzeitige Rückführung der Gefangenen in die Justizvollzugsanstalt bzw. eine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen zur weiteren Behandlung hin. Ärztliche Berichte über diese Behandlung werden sowohl zur Gesundheitsakte genommen als auch in BASIS MD eingepflegt.

 

8.4

Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Gefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder anderer Personen zulässig, wenn die bzw. der Gefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Legen der Gesundheitszustand und das Verhalten der bzw. des Gefangenen vorhersehbar Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung nahe, belehrt der ärztliche Dienst die bzw. den Gefangenen über die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung, die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung und die Zulässigkeit zwangsweiser Maßnahmen. Die Belehrung ist zu dokumentieren.

Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der bzw. des Gefangenen zu der Maßnahme zu erwirken,

2. die Anordnung der Maßnahme der bzw. dem Gefangenen angekündigt wurde und sie bzw. er über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurde,

3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist,

4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und

5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der bzw. des Gefangenen verbunden ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Sie werden im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung; bei Untersuchungsgefangenen ist zusätzlich die Einwilligung des nach § 126 der Strafprozeßordnung zuständigen Gerichts einzuholen, es sei denn, diese kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Zustimmung unverzüglich nachzuholen (§ 30 Abs. 2 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen). Bei minderjährigen Gefangenen muss zuvor erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden (§ 52 Abs. 6 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen).  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der bzw. des Gefangenen oder droht der oder dem Gefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn

1. die Maßnahme der oder dem Gefangenen mindestens eine Woche vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Weise angekündigt worden ist,

2. die oder der Gefangene, mit Ausnahme von Untersuchungsgefangenen, über die Möglichkeit belehrt worden ist, eine gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl.I S.581,2088; 1977I S.436) in der jeweils geltenden Fassung herbeizuführen,

3. vor dem Eingriff durch ein von der behandelnden Einrichtung unabhängiges fachpsychiatrisches oder fachärztliches Votum bestätigt wird, dass

a) die oder der zu behandelnde Gefangene einsichtsunfähig ist,

b) die Vorteile des medizinischen Eingriffs gegenüber den damit verbundenen Nachteilen und Risiken deutlich überwiegen,

c) die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der oder des Gefangenen verbunden ist,

d) eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der oder des Gefangenen droht und

4.die Fachaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Anstaltsärztin bzw. ein von ihr beauftragter Anstaltsarzt, die oder der an der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nicht beteiligt ist, in die Maßnahme einwilligt.

Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen.

(4) Zu den materiellen und formellen Voraussetzungen von Zwangsbehandlungen ist insbesondere die zentrale Vorschrift des § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(5) Über Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte einer bzw. eines Gefangenen unverzüglich zu unterrichten.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Duldungspflichten der Gefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.

(7) Im Falle eines freiwilligen Verzichts auf Essen und Trinken (FVET) bzw. eines Hunger- und/oder Durststreiks von Gefangenen wird auf den diesbezüglichen Erlass d. JM vom 25. August 2021 (4550-IV.71) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

 

8.5

Psychiatrisch Intensivierte Behandlung (PIB)

In den Justizvollzugsanstalten des Landes ist zur Behandlung von psychiatrisch erkrankten Gefangenen mit intensiveren psychiatrischen Behandlungsbedarfen unterhalb der Schwelle einer akutpsychiatrischen Behandlungsbedürftigkeit im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen die Psychiatrisch Intensivierte Behandlung mit jeweils anstaltseigenen Konzepten implementiert. Auf das Konzept der PIB gemäß Erlass d. JM vom 17. September 2021 (4555 - IV. 2/Sdb. PIB) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

Zum Einsatz eines PC-gestützten Hirnleistungstrainings (COGPACK o. a.) wird auf den Erlass d. JM vom 25. September 2024 (4555 - IV. 2/Sdb. PIB) verwiesen sowie hinsichtlich des an Gefangene gegebenenfalls herauszugebenden Behandlungsmaterials (sog. „Skills-Box“ und Beschäftigungsmaterialien („Zellenfutter“)) auf den Erlass d. JM vom 12. Dezember 2025 (4555 - IV. 2/Sdb. PIB), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

PIB-Maßnahmen durchführende Bedienstete bzw. Mitarbeitende unterliegen den fachlichen Weisungen der PIB-Psychiaterin bzw. des PIB-Psychiaters oder, falls eine bzw. ein solcher nicht vorhanden ist, den fachlichen Weisungen des ärztlichen Dienstes sowie den dienstlichen Weisungen der Anstaltsleitung.

 

8.6

Schwangerschaft und Entbindung

Bei der ärztlichen Betreuung Gefangener während ihrer Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung findet die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-Richtlinie/Mu-RL) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.

Der ärztliche Dienst wirkt ferner auf die Betreuung der Gefangenen durch eine Hebamme hin; § 24d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der konkrete Betreuungsumfang durch Hebammen wird durch die Vertragspartner im „Hebammenhilfe-Vertrag“ sowie durch die Berufsordnungen der Länder für Hebammen geregelt.

Eine Verlegung in die Mutter-Kind-Einrichtung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen kommt bereits während der Schwangerschaft in Betracht.

Der ärztliche Dienst führt rechtzeitig eine Entscheidung der Einrichtungsleitung über die Verlegung schwangerer Gefangener zur Entbindung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges herbei.

 

8.7

Medizinische Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Einwilligung der Gefangenen sollen medizinische Behandlungen, die für die Eingliederung der Gefangenen erforderlich sind, ermöglicht werden. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Ausnahmefällen in angemessenem Umfang übernehmen, § 48 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

 

 

9

Schlussbestimmungen

Diese Dienstordnung tritt am 30.04.2026 in Kraft.

Gleichzeitig treten die AV d. JM vom 29. Dezember 2009 (4550-IV.85) - Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) - (JMBl. NRW S. 26) und die AV d. JM vom 3. Mai 2012 (4551-IV.23) - Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit ansteckenden Erkrankungen in Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen - (JMBl. NRW
S. 107) außer Kraft.