Regelung der Eingangsdiagnostik im Zugangsverfahren des offenen Vollzuges (Qualitätssicherndes „Qualifiziertes Zugangsverfahren“ in Fällen der Originär-zuständigkeit des offenen Vollzuges)

RV d. JM vom 14. November 2025 (4512-IV.19)

 

Die im Rahmen der Originärzuständigkeit gemäß Vollstreckungsplan in Anstalten des offenen Vollzuges aufgenommenen Gefangenen sind bei der Zugangsuntersuchung daraufhin zu überprüfen, ob die Unterbringung in dieser Vollzugsform gemäß § 12 StVollzG NRW verantwortet werden kann.

 

Über das Verbleiben im offenen Vollzug sowie über die Einleitung eines qualifizierten Zugangsverfahrens wird umgehend nach der Aufnahme durch die Anstaltsleiterin / den Anstaltsleiter oder die Abteilungsleiterin / den Abteilungsleiter entschieden.

 

Die Anstaltsleiterin / Der Anstaltsleiter kann während der Durchführung des qualifizierten Zugangsverfahrens von einer sicheren Unterbringung der Gefangenen absehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werden. Die Gründe hierfür sind in kurzer Form schriftlich zu dokumentieren.

 

I. Anwendungsbereich

 

1.

Inhaftierte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren

 

a.

Ab einem Strafmaß von mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe ist bei Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Straftat wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen zu verbüßen haben, das qualifizierte Zugangsverfahren durchzuführen.

 

b.

Eine grobe Gewalttätigkeit gegen Personen ist immer dann anzunehmen, wenn aus dem im Strafurteil geschilderten Tathergang eine Vorgehensweise der Täterin / des Täters ersichtlich ist, die geeignet ist,

 

beim Opfer erhebliche körperliche oder seelische Beeinträchtigungen herbei zu führen und

 

dies von der Täterin / dem Täter zumindest in Kauf genommen worden ist.

 

c.

Erläuterungen:

Zu den Gewalttaten zählen insbesondere:

 

Raub- und Erpressungsdelikte (§§ 249, 250, 252, 255, 316a, 316c StGB),

Körperverletzungsdelikte (§§ 223 - 226, 340 StGB),

Tötungsdelikte (§§ 211, 212, 213, 227, 251 StGB).

 

2.

Inhaftierte mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

 

Gefangene, die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen zu verbüßen haben, unterliegen nur dann dem qualifizierten Zugangsverfahren, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

 

Es ist der Widerruf einer Strafaussetzung einer einschlägigen Straftat zu erwarten, der die gesamte Straflänge auf mehr als 2 Jahre erhöht.

 

Es ist noch ein offenes Verfahren wegen einer einschlägigen Tat aus der Zeit vor Haftantritt, aber nach der letzten Verurteilung anhängig, welches eine längere Haftstrafe erwarten lässt (Ziff. 2.4.2 der „Richtlinien betreffend die Verlegung in den offenen Vollzug und vollzugsöffnende Maßnahmen“ bleibt hiervon unberührt).

 

Der/Die Gefangene ist innerhalb der letzten 10 Jahre gravierend einschlägig vorbestraft worden (aufgrund einer oder mehrerer grober Gewalttaten wurde im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ausgesprochen).

 

3.

Inhaftierte mit einer Freiheitsstrafe wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts

 

Bei Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Freiheitsstrafe wegen eines versuchten oder vollendeten Tötungsdeliktes zu verbüßen haben, ist gleichfalls das qualifizierte Zugangsverfahren durchzuführen.

 

II. Verfahren

Das qualifizierte Zugangsverfahren beinhaltet folgendes Vorgehen:

 

1.

Gefangene, bei denen das qualifizierte Zugangsverfahren durchzuführen ist, sind dem Psychologischen Dienst zur Eingangsdiagnostik vorzustellen. Es wird

 

auf der Basis eines Aktenstudiums und einer Exploration des Gefangenen,

sowie - wenn dies aus psychologischer Sicht erforderlich erscheint –

 

einer fallbezogenen testpsychologischen Untersuchung,

 

ein Votum zum Flucht- und Missbrauchsrisiko unter den Bedingungen des offenen Vollzuges, sowie

 

ein Votum bezüglich der Erfüllung der besonderen Anforderungen für die Unterbringung im offenen Vollzug, sowie

 

ein Votum zur Frage, ob die Erprobung in vollzugsöffnenden Maßnahmen verantwortet werden kann,

 

unter Berücksichtigung der Prognosefaktorenliste nach Dittmann oder eines anderen, für die Beurteilung des Rückfallrisikos bei Gewaltstraftätern geeigneten kriminalprognostischen Verfahrens (z.B.: VRAG, HCR-20, LSI-R)

 

erstellt.          

 

Bei Inhaftierten mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren erfolgt eine testpsychologische Untersuchung bzw. die Berücksichtigung der Prognosefaktorenliste soweit dies im Einzelfall angezeigt erscheint.

 

2.

Die Stellungnahme soll auch Vorschläge zu weiterführenden Behandlungsmaß-nahmen unter Berücksichtigung der Angebote der sozialtherapeutischen Einrichtungen sowie der Prüfung der Indikation einer sozialtherapeutischen Behandlung im Justizvollzug enthalten.

 

3.

Das Verfahren soll möglichst innerhalb der ersten 4 Wochen nach Aufnahme der / des Gefangenen abgeschlossen werden. Auf eine beschleunigte Übersendung fehlender Entscheidungsgrundlagen (Urteil, Gutachten, BZR-Auszug, etc.) zur zeitnahen Komplettierung der Akten ist seitens der Zugangsabteilung besonders hinzuwirken.

 

4.

Zum Erhalt eines förderungswürdigen Arbeitsverhältnisses kann bei Gefangenen, die sich zum Strafantritt selbst gestellt haben und sich im laufenden Arbeitsverhältnis (Modell-FB) befinden, im Einzelfall vorab zunächst nur die Eignung zum Freigang festgestellt werden.

 

5.

Die erstmalige Gewährung oder Erweiterungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen während des laufenden Vollzuges erfolgen auf der Basis der Ergebnisse der Eingangsuntersuchung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen (wie z. B. Verhaltensbeobachtungen, Arbeitsplatzkontrollen, Hausbesuche, Angehörigengespräche usw.).

 

Bei Strafgefangenen, die wegen einer groben Gewalttat zu einer Freiheitstrafe von weniger als 2 Jahren verurteilt wurden und die während der aktuellen Verbüßung nicht das qualifizierte Zugangsverfahren durchlaufen haben, ist für die Entscheidung über die erstmalige Gewährung einer selbstständigen vollzugsöffnenden Maßnahme die Beteiligung des Psychologischen Dienstes in der Form des in Abschnitt II Nr. 1 genannten Verfahrens sicherzustellen.

 

III. Gefangene mit besonderen Problemstellungen

Über die o. a. Regelung hinaus kann sich im Rahmen des Zugangsverfahrens auch bei anderen Gefangenen in begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei einer verfestigten kriminellen Karriere, besonderen Auffälligkeiten im sexuellen Bereich oder unklar motivierten Brandstiftungen, bei Anzeichen delinquenzbegünstigender Persönlichkeitsstörungen sowie besonders auffälligen Vollzugsverläufen in der Vergangenheit) die Notwendigkeit einer psychologischen Eingangsdiagnostik ergeben.

 

IV. In-Kraft-Treten

Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.