Richtlinien für die Verwaltung von Waffen,
den Umgang mit Schusswaffen und Munition
sowie die Schulung an Schusswaffen
in den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW
(Waffen-Richtlinien)

RV d. JM vom 11. November 2025 (2403 – IV.13)

Grundsatz

 

Alle Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes werden grundsätzlich im Umgang mit den zugelassenen Waffen geschult und entsprechend den folgenden Richtlinien weitergebildet.

 

 

1. Umgang mit Schusswaffen und Munition

 

Der Umgang mit Schusswaffen und Munition umfasst die Ausübung der tatsächlichen Gewalt an Waffen und Munition sowie deren Verwaltung, einschließlich Führen und Überlassen an berechtigte Justizvollzugsbedienstete. 

 

 

2. Zulassung von Waffen

 

In Justizvollzugsanstalten sind folgende Waffen dienstlich zugelassen (§ 72 Absatz 4 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 29 Absatz 1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 52 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 72 Absatz 4 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen):

 

- Reizstoffsprühgeräte,

- Pistolen,

- Maschinenpistolen,

- Gewehre.

 

Die Bestimmung der Waffen nach Art, Typ, Fabrikat, der Tragevorrichtungen hierzu, der Munitionsart(en) sowie der jeweiligen Reizstoffart(en) obliegt der Aufsichtsbehörde.

 

Für den Einsatz automatischer Schusswaffen ist ausschließlich die Verwendung der

„Einzelfeuereinstellung“  zugelassen.

 

 

3. Beschaffung von Waffen, Munition und sonstigem Schießzubehör

 

Die Beschaffung der dienstlich zugelassenen Waffen  obliegt dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste. Von dort werden die Waffen durch die Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug abgerufen. Die Beschaffung von Munition und sonstigem Schießzubehör erfolgt durch die Zentrale Waffenkammer.

 

Die Verteilung an die Justizvollzugsanstalten erfolgt über die Zentrale Waffenkammer.

 

Der Transport von Schusswaffen und Munition wird gemäß gesonderter aufsichtsbehördlicher Regelung durchgeführt.

 

 

4. Ausstattung der Justizvollzugsanstalten mit Waffen

 

Sämtliche Justizvollzugsanstalten sind auszustatten mit

- Reizstoffsprühgeräten und

- Pistolen

in der jeweils erforderlichen Anzahl.

 

Darüber hinaus sind geschlossene Justizvollzugsanstalten grundsätzlich mit Maschinenpistolen und einzelne Justizvollzugsanstalten zusätzlich mit Gewehren auszustatten.

 

Anzahl und Art der Waffen werden für jede Justizvollzugsanstalt von der Aufsichtsbehörde festgelegt. Die Leitung der Zentralen Waffenkammer ist zu beteiligen.

 

 

5. Waffenwarte/Waffenwartinnen

 

Die Anstaltsleitung bestellt einen Bediensteten zum Waffenwart oder eine Bedienstete zur Waffenwartin (im Folgenden: für Waffen allgemein verantwortliche Person) sowie eine(n) oder mehrere Bedienstete(n) als Stellvertretung.

 

Bestellt werden darf nur, wer die hierzu erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt sowie über Kenntnisse verfügt, die dazu befähigen, die nach dieser Vorschrift obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Diese Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Absolvieren der „Schulung der örtlich neu eingesetzten Waffenwarte/-innen sowie Schießausbilder-/innen“ nachzuweisen und insbesondere durch eine Teilnahme an der hierauf aufbauenden Fortbildungsveranstaltung „Schulung der örtlichen hauptamtlichen Waffenwarte/-innen sowie Schießausbilder/-innen“ zu erhalten..Die Schulung der für Waffen allgemein verantwortlichen Personen wird durch gesonderten Erlass geregelt.

 

Die Bestellung einer für Waffen allgemein verantwortlichen Person ist der Leitung der Zentralen Waffenkammer mitzuteilen.

 

Eine möglichst langfristige Verwendung der Bediensteten in diesem Sachbereich ist anzustreben. Für die Aufgabenerfüllung ist ein angemessener gesonderter Zeitaufwand anzusetzen, der die Vor- und Nachbereitung der Übungsschießen berücksichtigt.

 

Die Leitung der Zentralen Waffenkammer sowie ihre Vertretung werden ausschließlich dort dienstlich eingesetzt.

 

 

6. Aufgaben der Waffenwarte/Waffenwartinnen der Zentralen Waffenkammer

 

Die Waffenwarte bzw. Waffenwartinnen der Zentralen Waffenkammer sind verantwortlich für:

- die Schulung der in den Anstalten für Waffen allgemein verantwortlichen Personen sowie die Unterstützung und Beratung bei deren Aufgaben,

- die Mitwirkung bei der zentralen Beschaffung von Waffen, Munition, Schießzubehör, Fesseln, Körperschutzausstattungen und sonstigen Einsatzmitteln sowie deren Verteilung

- die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen an den dienstlich zugelassenen Schusswaffen,

- die Wartung und Instandsetzung der dienstlich zugelassenen Schusswaffen, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind,

- die Verwaltung des landesweiten Bestandes an Waffen und Munition,

- die Bestandsprüfung der Zentralen Waffenkammer,

- die Beratung der Aufsichtsbehörde in allen Fragen der Schießausbildung und -technik sowie zu sonstigen Einsatzmitteln

- Mitwirkung bei der Zulassung von Waffen- und Munitionsarten, Schießzubehör und sonstigen Einsatzmitteln

- die Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen sowie

- sonstige Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinien.

 

 

7. Aufgaben der in den Anstalten für Waffen allgemein verantwortlichen Personen

 

Die für Waffen allgemein verantwortliche Person ist verantwortlich für:

- die Verwaltung des örtlichen Bestandes an Waffen, Munition und sonstigem Schießzubehör sowie Fesselgeräten,

- die monatliche Bestandsprüfung der örtlichen Waffenkammer,

- die Aufbewahrung, Reinigung und Pflege von Waffen, Fesselgeräten und Schießzubehör nach diesen Richtlinien,

- die Ausgabe und Rücknahme der Schusswaffen, Tragevorrichtungen und Munition,

- die Mitwirkung bei den jährlichen technischen Sicherheitsuntersuchungen der Waffen,

- die Ermittlung des Bedarfs an Munition, Fesselgeräten und sonstigem Zubehör sowie deren jährliche Bestellung bei der Zentralen Waffenkammer,

- die Vor- und Nachbereitung und sowie die Durchführung der theoretischen und praktischen Schießausbildung unter Berücksichtigung dieser Rundverfügung sowie der Vorgaben der Zentralen Waffenkammer und der jeweils genutzten Schießstätte , 

- regelmäßige, mindestens einmal jährliche, Unterweisungen hinsichtlich der Nutzung von Schießanlagen und Durchführung von Übungs- und Ausbildungsschießen in Hinblick insbesondere auf gesundheits- und arbeitsschutzrechtliche Aspekte

- Beratung der Anstaltsleitung oder der von dieser beauftragten Person in allen Fragen der Schießausbildung und -technik sowie

- sonstige Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinien.

 

 

8. Pflege und Wartung

 

Die Pflege umfasst die Behandlung (z. B. Reinigung) und Lagerung der Waffen und Munition; die Wartung dient der Erhaltung ihrer täglichen Gebrauchsfähigkeit. Pflege und Wartung sind entsprechend den Anweisungen und Empfehlungen der Hersteller vorzunehmen.

 

Reparaturbedürftige und unbrauchbar gewordene Schusswaffen sind der Reparatur mit einem Mängelbericht entweder in der Werkstatt der Zentralen Waffenkammer oder in einer Werkstatt des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste zuzuführen. Die Zentrale Waffenkammer bestimmt in Absprache mit dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, welche Justizvollzugsanstalten ihre Waffen einer ihrer Werkstätten zuführt. Die Aussonderung einer Schusswaffe erfolgt durch die Zentrale Waffenkammer.

 

Jede Schusswaffe ist einmal jährlich einer Revision zu unterziehen. Verantwortlich hierfür ist die Leitung der Zentralen Waffenkammer.

 

 

9. Aufbewahrung/Waffenkammer

 

Zur sicheren Lagerung von Waffen und Munition sind entsprechende Räumlichkeiten (Waffenkammern) einzurichten.

 

In den Räumen, in denen eine Sicherheitsüberprüfung erfolgt, ist eine (Ent-)Ladekiste aufzustellen.

 

9.1   Raumgestaltung

 

Die Größe der Waffenkammern orientiert sich an den Vorgaben des Musterraumprogramms für den Bau von Justizvollzugsanstalten.

 

Für die bauliche Ausgestaltung der Waffenkammern gilt grundsätzlich:

- Wände, Decke, Fußboden und Fensterfläche (soweit vorhanden) einbruchs- und durchschusshemmend,

- Tür entsprechend sicher mit zwei unabhängigen Schließungen,

- Fußboden aus ebenem, festem Untergrund,

- räumliche Unterteilung der Waffenkammer oder die Verwendung von Tresoren zur getrennt gesicherten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

 

Die Einzelheiten der baulichen Gestaltungsmerkmale werden durch Erlass geregelt.

 

 

Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.

 

 

9.2   Schlüsselaufbewahrung

 

Die Schlüssel zu den Waffenkammern und Behältnissen, in denen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden, sind getrennt von sonstigen Anstaltsschlüsseln von den zuständigen Personen zu verwalten und gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert zu verwahren. Eine Aufbewahrung in elektronischen Sammelschließanlagen ist nicht zulässig.

Die Schlüssel müssen im Bedarfsfall für Befugte jederzeit zugänglich sein.

 

 

9.3   Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

 

Schusswaffen und Munition sind übersichtlich und mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Sie dürfen in keiner Weise dem Zugriff Unbefugter ausgesetzt sein.

 

Schusswaffen sind ohne Magazin im Zustand

- ungeladen,

- entspannt (soweit bauartbedingt möglich) und

- gesichert (soweit bauartbedingt möglich) abzulegen.

 

Munition ist bei der Lagerung stets getrennt von den Schusswaffen aufzubewahren.

 

Für sonstige Waffen gelten die einschlägigen Regelungen.

 

Mit Ausnahme der Gewehre können Waffen – Maschinenpistolen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde – und Munition, die täglich ausgegeben werden, als Handvorrat in einem Stahlschrank im Außenpfortenraum untergebracht werden, sofern der Raum ständig mit mindestens einem/einer Bediensteten besetzt und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert ist. Über die Ausgabe von Schusswaffen und Munition und deren Rücknahme ist eine „Ausgabe- und Rücknahmeliste“ in Buchform zu führen. Die Aushändigung der Waffen und Munition ist vom Empfänger, die Rückgabe vom/von der Pfortenbediensteten jeweils unterschriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu bestätigen.

 

Die Munition eines etwaigen Handvorrates ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Quartal, zu tauschen.

 

 

10.  Verzeichnisse, Überprüfung

 

10.1   Verzeichnisse bei der Zentralen Waffenkammer

 

Die Zentrale Waffenkammer führt das „Waffen- und Munitionsverzeichnis als Gesamtverzeichnis für die Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, aus dem sämtliche Ausgaben und Rücknahmen nach empfangender/abgebender Behörde, Datum, Anzahl (bei Schusswaffen auch Art und Waffen-Nummer, bei Munition auch Kaliber) zu ersehen sind.

 

 

10.2   Verzeichnisse bei den örtlichen Waffenkammern

 

Bei jeder örtlichen Waffenkammer ist über den Bestand ein „Waffen- und Munitionsverzeichnis“ (VG 106) zu führen, in das die Schusswaffen im Einzelnen mit Fabrikat, Modell und Waffennummer einzutragen sind und die Munition nach Kaliber und Stückzahl aufgeführt ist.

Jede Veränderung des Bestandes ist unverzüglich mit Angabe des Grundes in das Verzeichnis einzutragen.

 

Die Schussbelastungen jeder Schusswaffe sind auf einer Waffenzustandskarte nachprüfbar schriftlich festzuhalten. Auf dieser Karte sind zudem Reparaturen und Sicherheitsuntersuchungen, die durch eine Werkstatt des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste erfolgten, nachvollziehbar zu vermerken.

 

 

10.3   Überprüfung der örtlichen Waffenkammern sowie der Zentralen Waffenkammer

 

Die Anstaltsleitung oder ein(e) von ihr beauftragte(r) Bedienstete(r), die/der der Abteilung für Sicherheit und Ordnung zugeordnet ist, überprüft mindestens einmal im Monat,

- ob die Waffen und Munition

vollzählig vorhanden sind,

sachgemäß und sicher aufbewahrt werden und

sich in gebrauchsfähigem Zustand befinden, sowie

- ob das Waffen- und Munitionsverzeichnis (Ziffer 10.2) sowie die Ausgabe- und Rücknahmeliste (Ziffer 9.3) ordnungsgemäß geführt worden sind.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist im Waffen- und Munitionsverzeichnis sowie in der Annahme- und Rücknahmeliste niederzulegen.

 

In diesem Zusammenhang ist in den örtlichen Waffenkammern auch zu prüfen, wie viele Bedienstete in dem Kalenderjahr bereits die Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schusswaffen erworben haben.

 

 

11. Führen von Schusswaffen

 

Innerhalb der Anstalt werden grundsätzlich keine Schusswaffen geführt. Die Anstaltsleitung kann Ausnahmefälle bestimmen.

 

Für das Führen von Schusswaffen außerhalb der Anstalt gelten die jeweiligen Anordnungen der Anstaltsleitung.

 

Schusswaffen mit außenliegender Sicherung sind

 

- teilgeladen, entspannt und gesichert,

 

Schusswaffen ohne außenliegende Sicherung sind

 

- teilgeladen

 

zu führen.

 

Pistolen sind nur in offener Trageweise in der dazu dienstlich zugelassenen Tragevorrichtung zu führen. Gewehre und Maschinenpistolen sind umgehängt zu tragen.

 

Das Führen von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn Dienstkleidung getragen wird und der Dienstausweis sowie die entsprechende Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schusswaffen i.S.d. Ziffer 13 mitgeführt werden.

 

Für Schusswaffen auf Beobachtungskanzeln und während der Fahrzeugstreife gelten die anstaltsinternen Regelungen.

 

Führen Bedienstete eine Schusswaffe, so darf sie nicht abgelegt oder einer nicht befugten Person überlassen werden.

 

Beim Betreten einer Justizvollzugsanstalt sind mitgeführte Schusswaffen von der/dem Bediensteten der Außenpforte in sichere Verwahrung zu nehmen. Im Falle einer außergewöhnlichen Sicherheitsstörung gelten die hierfür getroffenen anstaltsinternen Regelungen.

 

 

12. Ausgabe und Rücknahme von Schusswaffen und Munition

 

Die Ausgabe von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition an Bedienstete ist nur für die Dauer des dienstlichen Bedarfs zulässig.

 

Es erfolgt keine personenbezogene Zuweisung einer bestimmten Schusswaffe an Bedienstete.

 

Alle zu übergebenden Schusswaffen sind

- ungeladen,

- entspannt (soweit bauartbedingt möglich),

- gesichert (soweit bauartbedingt möglich)

auszuhändigen, ferner - getrennt davon - das Magazin mit der dazugehörigen Munition.

 

Der Ladezustand der zu übergebenden Schusswaffe ist mündlich mitzuteilen.

 

Pistolen sind mit nach unten gerichtetem Rohr zu übergeben. Gewehre und Maschinenpistolen sind mit seitlich nach unten gerichtetem Rohr zu übergeben.

 

Jede übergebene Schusswaffe ist von der/dem Empfänger(in) sofort auf ihren Ladezustand zu überprüfen (Sicherheitsüberprüfung). Hierzu wird bei Rechtshändigkeit der Verschluss der Pistole bei entnommenem Magazin mit der linken Hand bis zum Anschlag zurückgezogen und der Verschluss mit dem Verschlussfanghebel arretiert. Sodann wird das Patronenlager dahingehend überprüft, dass sich darin keine Patrone mehr  befindet. Nach Möglichkeit wird hierfür mit der linken Hand mittels einer Taschenlampe in das Patronenlager geleuchtet. Nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung wird der Verschluss wieder nach vorn geführt.

 

Bei der gesicherten Maschinenpistole und dem Gewehr mit entnommenem Magazin wird der Spannhebel bis zum Anschlag zurückgezogen und eingerastet. Die Waffe wird so gehalten, dass das Patronenlager eingesehen werden kann. Sodann wird das Patronenlager dahingehend überprüft, dass sich darin keine Patrone mehr befindet. Nach Möglichkeit wird hierfür mit der linken Hand mittels einer Taschenlampe in das Patronenlager geleuchtet. Danach wird die Maschinenpistole wieder in die Grundhaltung gebracht, der Spannhebel mit der linken Hand gelöst und losgelassen. Mit der linken Hand wird der Sicherungshebel auf "E" gestellt, mit dem Zeigefinger der rechten Hand der Abzug betätigt (entspannt) und anschließend der Sicherungshebel wieder auf "S" gestellt.

 

Bei Linkshändigkeit erfolgt die Sicherheitsüberprüfung mit der jeweils anderen Hand.

 

Die Sicherheitsüberprüfung wird über einer (Ent-)Ladekiste durchgeführt.

 

Erfolgt die Übergabe einer Waffe an einer Örtlichkeit, an der keine (Ent-)Ladekiste zur Verfügung steht, erfolgt die Sicherheitsüberprüfung nach den Vorgaben der Zentralen Waffenkammer diesbezüglich.

 

 

13. Bescheinigung der Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schusswaffen

 

Zum dienstlichen Führen von Schusswaffen nebst der dazugehörigen Munition sind nur die nach Nr. 14 Absatz 2 berechtigten Bediensteten befugt, die im Rahmen ihrer Dienstausübung mit dem Führen einer Schusswaffe oder dem Umgang mit Schusswaffen betraut werden können.

 

Das Waffengesetz findet auf Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich des Umgangs mit Waffen und Munition keine Anwendung.

 

Die Berechtigung zum dienstlichen Führen zugelassener Schusswaffen ist unter Benennung von Waffenart und Waffentyp personenbezogen nach dem nachfolgenden Muster amtlich zu bescheinigen. Die Berechtigung erteilt die jeweilige Anstaltsleitung.

 

Die Bescheinigung ist wie folgt abzufassen:

 

Frau/Herr ………, … (Amtsbezeichnung) ist zum dienstlichen Führen folgender Schusswaffe(n) berechtigt:

Pistole     (Typ)  

Maschinenpistole     (Typ)

Gewehr     (Typ)

 

Dienstsiegel, Unterschrift

 

Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der/die Bedienstete

  • über die den Schusswaffengebrauch regelnden gesetzlichen Vorschriften unterrichtet wurde,
  • in Handhabung und Gebrauch der jeweiligen Schusswaffe ausgebildet wurde und die hierbei geforderten Bedingungen erfüllt sowie einen entsprechenden Nachweis gemäß dem beigefügten Muster erbracht hat.

 

Die Berechtigung zum dienstlichen Führen zugelassener Schusswaffen ist zu widerrufen und die Bescheinigung einzuziehen, wenn

  • die bei den Übungsschießen gemäß Ziffer 14 geforderten Mindestleistungen trotz Nachschulung nicht dreimal im Kalenderjahr erbracht worden sind oder
  • gesundheitliche oder sonstige Gründe in der Person vorliegen.

 

Ist dem/der Bediensteten die Berechtigung zum Führen dienstlich zugelassener Schusswaffen wegen Nichterfüllung der Mindestleistungen widerrufen worden, hat er/sie sich intensiv nachschulen zu lassen und die erforderliche Mindestleistung in Form von drei zusätzlichen Übungsschießen zu erbringen, um die Berechtigung wieder zu erlangen. Diese Übungsschießen werden dabei nicht auf die jährlich abzuleistenden Übungen angerechnet.

 

Bei einem Widerruf aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen hat die Anstaltsleitung pflichtgemäß zu prüfen, ob die Widerrufsgründe fortbestehen. Sind sie entfallen, ist die Berechtigung wieder zu erteilen, sofern die/der Bedienstete erneut erfolgreich an drei zusätzlichen Übungsschießen teilgenommen hat.

 

 

14. Schulungen an den Schusswaffen

 

Die Bediensteten sind im Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen theoretisch und praktisch zu schulen.

 

Bedienstete, die im Rahmen ihrer Dienstausübung mit dem Führen einer Schusswaffe oder dem Umgang mit Schusswaffen betraut werden können, sind verpflichtet, jährlich mindestens an drei Übungsschießen jeder von ihnen zu führenden Schusswaffenart erfolgreich teilzunehmen. Pro Halbjahr können maximal zwei erfolgreiche Übungsschießen in die Wertung aufgenommen werden. Die Festlegung im Einzelnen im Wege von Dienstvereinbarungen mit dem örtlichen Personalrat obliegt der Anstaltsleitung in deren Verantwortung.

 

Die Anstaltsleitung ermöglicht und überwacht die Teilnahme an den Übungsschießen.

 

Art und Umfang der hierzu erforderlichen Schießübungen für

- Pistole

- Maschinenpistole

- Gewehr

werden aufsichtsbehördlich festgelegt.

 

Für Bedienstete, die die geforderten Mindestleistungen nicht erbringen, haben zusätzliche Übungsschießen stattzufinden.

 

Die für Waffen verantwortlichen Personen der örtlichen Waffenkammern sowie deren Stellvertretungen haben mindestens alle zwei Jahre an Schulungen durch das Personal der Zentralen Waffenkammer teilzunehmen.

Die Schulung der Waffenwarte/Waffenwartinnen der Zentralen Waffenkammer erfolgt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde.

 

 

15. Schießstand

 

Bei der Benutzung von Schießständen sind die jeweils geltenden Regelungen zu beachten.

 

Jede an einem Ausbildungs- oder Übungsschießen teilnehmende Person wird im Verhältnis 1:1 durch eine verantwortliche Aufsichtsperson, die über eine Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schusswaffen verfügen muss und zusätzlich eine der folgenden Qualifikationen nachweisen kann: eine gesonderte Schulung zur Schießstandaufsicht sowie die erforderliche Sachkunde gemäß § 7 WaffG, eine gesonderte Schulung durch einen hierzu Beauftragten, oder eine nachweisbare Qualifikation als Waffenwart, deren Fachkenntnis den sicheren Umgang mit Schusswaffen sowie die Einhaltung aller relevanten Sicherheitsvorgaben gewährleistet unterstützend begleitet. Durch beide ist ein geeigneter Gehörschutz sowie eine Schutzbrille zu tragen. Darüber hinaus haben mindestens die aufsichtführenden Personen auch eine ballistische Schutzweste zu tragen.

 

Eine erste medizinische Notfallversorgung durch einen Ersthelfer/eine Ersthelferin ist sicherzustellen.

 

 

16. Waffengebrauch, Meldepflicht

 

Die Zulässigkeit des Gebrauchs von Waffen richtet sich nach den §§ 72 - 77 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und § 112 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 178 Strafvollzugsgesetz, §§ 84 - 90 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, §§ 36 - 41 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 72 - 77 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand (§§ 32, 33, 34, 35 Absatz 1 Strafgesetzbuch) bleiben unberührt.

Die Anstaltsleitung oder eine von ihr beauftragte Person unterrichtet die in Betracht kommenden Bediensteten mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Dienstbesprechung über Inhalt und Bedeutung der vorgenannten Bestimmungen. Über jede Belehrung ist eine Niederschrift zu fertigen, der die Teilnehmerliste beizufügen ist. Diese Niederschrift ist von den Bediensteten, die an der Dienstbesprechung nicht teilnehmen konnten, gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege zur Kenntnis zu nehmen.

 

Jeder Fall einer Schussabgabe außerhalb des Übungsschießens sowie jeder Einsatz des Reizstoffsprühgeräts sind von dem/der jeweiligen Waffenträger/-in unverzüglich der Anstaltsleitung anzuzeigen. Die Anstaltsleitung berichtet hierzu unverzüglich der Aufsichtsbehörde.

 

 

17. Inkrafttreten

 

Diese RV tritt am 14. Dezember 2025 in Kraft.

 

Mit Wirkung vom selben Tag tritt die RV vom 14. Januar 2014 in der Fassung vom 30.01.2015 (2403 - IV. 13) außer Kraft.