Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2025
(2000 - IV. 34)

1.

Grundlagen

 

1.1

Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen werden auf der Grundlage des § 92 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) und der Regelungen der AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000- Z. 155) - JMBl. NRW. S. 32 -- (Beurteilungs-AV) in der jeweils geltenden Fassung erstellt.

 

1.2

Diese Beurteilungsgrundsätze dienen als Orientierung für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppen 2, erstes und zweites Einstiegsamt. Für diese Beamtinnen und Beamten erfolgt eine weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) gemäß § 92 LBG NRW in Verbindung mit § 8 Absatz 4 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (ZustVO JM) vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung durch das Ministerium der Justiz.

 

1.3

Gemäß §§ 8 Absatz 3, 52 Absatz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung sind für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz keine Richtwerte für Beurteilungsnoten vorgesehen. Gleichwohl ist der gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken. Insoweit ist der allgemeine Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass „obere, mittlere und untere“ Durchschnittsleistungen die Regel und absolute Spitzenleistungen sowie unbrauchbare Leistungen eher die Ausnahme bilden. Trotz der im Justizbereich fehlenden Richtwertvorgaben ist damit zur Förderung der Bestenauslese unbedingt darauf zu achten, dass eine ausgewogene Differenzierung der vergebenen Beurteilungsnoten über das gesamte verfügbare Notenspektrum vorgenommen wird.

 

1.4

Das eigenständige Beurteilungsrecht der Beurteilerin oder des Beurteilers und die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls verbieten es, detaillierte schematische Richtlinien über die den Beamtinnen und Beamten zu erteilenden Beurteilungen aufzustellen. Die am Leistungsprinzip orientierte optimale Besetzung aller Dienstposten erfordert jedoch eine in den grundlegenden Maßstäben einheitliche Beurteilungspraxis im gesamten Justizvollzug.

 

1.5

Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, objektives, vergleichbares und dabei aktuelles Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamtinnen und Beamten wiedergeben. Beurteilungen sind die wesentliche Grundlage für sachgerechte, am verfassungsrechtlich verankerten Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen und Maßnahmen der Personalentwicklung; zugleich stellen sie ein Instrument der Personalführung dar. Unter Beachtung der oben genannten Bestimmungen des Ministeriums der Justiz sowie der einschlägigen Rechtsprechung sind die Beurteilungen daher mit besonderer Sorgfalt und der gebotenen Beschleunigung zu erstellen.

 

1.6

Erforderlich ist eine individuelle Leistungsbewertung, die sowohl die Möglichkeit einer Stagnation der Leistungen oder einer Leistungssteigerung als auch eines Leistungsabfalls beinhalten kann.

 

 

2.

Beurteilung während und zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit

 

2.1

Bei der Beurteilung von Probebeamtinnen und Probebeamten ist zu beachten, dass dienstjüngere Bedienstete regelmäßig über einen nicht unerheblichen Zeitraum in der Praxis tätig sein müssen, bis sie umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern ihrer Laufbahn gesammelt haben. Daher werden Beamtinnen und Beamte während der Probezeit überwiegend noch keine Leistungen und Fähigkeiten zeigen, die den durchschnittlichen Bereich übersteigen.

 

2.2

Bei der ersten Beurteilung während der Probezeit werden die Leistungsnoten daher regelmäßig der Note „befriedigend“ zuzuordnen sein; eine Gesamtnote wird nicht gebildet (vgl. Nummer 3.1.3 der Beurteilungs-AV). Im Rahmen der Leistungsbeurteilung können u.a. neben der vorherigen Berufserfahrung auch schon hier beispielsweise die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben, die Flexibilität oder eine hohe Verwendungsbreite herangezogen werden.

 

2.3

Aufgrund zunehmender Erfahrung wird die Beurteilung zum Ende der nicht verkürzten Probezeit regelmäßig um einen Punkt besser ausfallen können als bei der ersten Beurteilung.

 

Für Spitzenkräfte kann bei der Beurteilung zum Ende der Probezeit in begründeten Einzelfällen schon die Gesamtnote „vollbefriedigend“ vergeben werden.

 

 

3.

Beurteilung von Lebenszeitbeamtinnen und Lebenszeitbeamten  

 

3.1

Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten ist zu berücksichtigen, dass immer ein Leistungsvergleich der oder des zu Beurteilenden mit den Beamtinnen und Beamten in demselben Statusamt stattzufinden hat und die Leistungsanforderungen umso höher ausfallen müssen, je höher die oder der zu beurteilende Bedienstete eingestuft ist.

 

3.2

Sofern Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Notensteigerung rechtfertigen, erfolgt diese bei Regelbeurteilungen regelmäßig um einen Punkt. Besondere Leistungen können im Einzelfall die Erhöhung der Gesamtnote um einen weiteren Punkt rechtfertigen.

 

Eine Notensteigerung allein infolge Zeitablaufs ist nicht möglich.

 

3.3

Bezugspunkt der Notenentwicklung ist die Gesamtnote der letzten Regelbeurteilung bzw. der Beurteilung zum Ende der Probezeit in Gestalt der Überbeurteilung. Im Beurteilungszeitraum ergangene Anlassbeurteilungen sind einzubeziehen.

 

 

4.

Beurteilung nach Beförderung („Welle“)

 

Durch eine Beförderung ändert sich der Kreis der mit der oder dem zu Beurteilenden zu vergleichenden Bediensteten. Gleichzeitig steigen die an die zu Beurteilende oder den zu Beurteilenden zu stellenden Leistungserwartungen. Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind an den gestiegenen Anforderungen der neuen Vergleichsgruppe im jeweiligen Statusamt zu bemessen.

 

Dies führt nach jeder Beförderung dazu, dass bei der anschließenden dienstlichen Beurteilung eine Absenkung der Leistungsnoten und der Gesamtnote um jeweils einen Punkt erfolgt und die Bewertung der Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale entsprechend angepasst wird („Welle“). Von dieser Absenkung kann in aller Regel nicht vor Ablauf von einem Jahr seit der Beförderung abgesehen werden. Nach Ablauf eines Jahres kann die Gesamtnote des bisherigen niedriger eingestuften Amtes nur dann auch im Beförderungsamt erteilt werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der oder des zu Beurteilenden dies rechtfertigen.

 

 

5.

Beurteilung nach modularer Qualifizierung (LG 2.2)

 

Bei Beamtinnen und Beamten, die nach erfolgreicher modularer Qualifizierung (§ 25 LVO i.V.m. der Qualifizierungsverordnung Justiz (QualiVO Justiz) vom 19. August 2015 (GV. NRW. S. 616) in der jeweils geltenden Fassung) von der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, befördert werden, ist der Leistungsstand neu zu ermitteln.

 

Bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ist zu berücksichtigen, dass sich die an die zu Beurteilenden zu stellenden Anforderungen durch die Beförderung erhöht haben. Die erstmalige Beurteilung in der neuen Laufbahngruppe erfolgt regelmäßig im Notenspektrum „befriedigend“ (9 Punkte) bis „vollbefriedigend“ (10 bis 11 Punkte). Dies gilt entsprechend bei einem Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt.

 

 

6.

Gesamtnote, Eignungsbewertung

 

6.1

Bei der Bildung der Gesamtnote und deren Begründung ist Nummer 4.6 der Beurteilungs-AV zu beachten. Bei der Begründung der Gesamtnote ist zu berücksichtigen, dass gemäß Nummer 4.6 Satz 2 der Beurteilungs-AV den Einzelmerkmalen innerhalb der Kategorien Leistung und Befähigung regelmäßig gleiches Gewicht zukommt.

 

6.2

Schwerpunkt der Begründung ist eine wertende Betrachtung des Leistungsbildes und der Leistungsentwicklung. Die maßgeblichen Gesichtspunkte sind im Hinblick auf die an die Tätigkeit konkret zu stellenden Anforderungen sowie die Leistungsanforderungen der jeweiligen Vergleichsgruppe zu benennen und entsprechend zu würdigen. Pauschale Angaben oder die bloße Beschreibung der wahrgenommenen Aufgaben genügen den Anforderungen nicht.

 

6.3

Im Falle von Abordnungen oder Behördenwechseln während des Beurteilungszeitraums sind, soweit keine entsprechenden Anlassbeurteilungen vorliegen, Beiträge der unmittelbaren Dienstvorgesetzten der aufnehmenden bzw. abgebenden Behörde zum Leistungsbild einzuholen und bei der Bildung der Gesamtnote einzubeziehen und entsprechend zu dokumentieren. Die Zuständigkeit für die Beurteilung ergibt sich aus Nummer 5 der Beurteilungs-AV.

 

6.4

Die in den Beurteilungen zu verwendende Gesamtnote und der hieraus abzuleitende Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung ergeben sich für den Justizvollzug aus der nachfolgenden Übersicht.

 

Gesamtnote                                                Eignungsbewertung

sehr gut

18

hervorragend geeignet (oberer Bereich)

17

hervorragend geeignet

16

hervorragend geeignet (unterer Bereich)

gut

15

besonders gut geeignet (oberer Bereich)

14

besonders gut geeignet

13

besonders gut geeignet (unterer Bereich)

vollbefriedigend

12

gut geeignet (oberer Bereich)

11

gut geeignet

10

gut geeignet (unterer Bereich)

befriedigend

9

geeignet (oberer Bereich)

8

geeignet

7

ausreichend

6

geeignet (unterer Bereich)

5

4

mangelhaft

3

nicht geeignet

2

1

ungenügend

0

 

Die Vergabe der Spitzennote („sehr gut“) kommt nur in besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme hervorgehobener Spitzenfunktionen (Anstaltsleitung, Leitung eines Fachbereichs etc.) in Betracht. Auch bei der Vergabe der Note „gut“ sind bereits die besonders hohen Anforderungen in der Vergleichsgruppe zu beachten, so dass nicht jegliche Leistungssteigerung auch einen höheren Punktwert rechtfertigt.

 

6.5

Für die Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale gilt die folgende notenbezogene Musterverteilung als Orientierung, wenn diese mit der Gesamtbewertung der Leistung im Einklang stehen. Abweichungen (nach oben oder unten) sind mit entsprechender Begründung stets möglich.

 

Gesamtnote

Punkte

Verteilung 11

Verteilung 10

 

sehr gut

18

11 x D

10 x D

17

11 x D

10 x D

16

10 x D, 1 x C

9 x D, 1 x C

gut

15

8 x D, 3 x C

8 x D, 2 x C

14

6 x D, 5 x C

5 x D, 5 x C

13

4 x D, 7 x C

4 x D, 6 x C

vollbefriedigend

12

2 x D, 9 x C

2 x D, 8 x C

11

11 x C

10 x C

10

6 x C, 5 x B

5 x C, 5 x B

befriedigend

9

2 x C, 9 x B

2 x C, 8 x B

8

11 x B

10 x B

7

6 x B, 5 x A

5 x B, 5 x A

ausreichend

6

10 x A, 1 x B

9 x A, 1 x B

5

11 x A

10 x A

4

11 x A

10 x A

 

 

7.

Beurteilungsverfahren

 

Im Beurteilungsverfahren sind im Übrigen folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

 

7.1.

Gleichstellungsbeauftragten ist gemäß §§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 18 Absatz 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung die Möglichkeit der Teilnahme an Beurteilungsgesprächen einzuräumen.

 

7.2.

Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken, § 13 Absatz 4 Satz 3 LGG.

 

7.3

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen (vgl. § 13 Absatz 3 LVO). Dabei können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein quantitative Leistungsminderungen, nicht jedoch qualitative Leistungsmängel berücksichtigt werden. Der Schwerbehindertenvertretung ist vor der Beurteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 178 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); Nummer 12.2.2 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540)).

 

7.4

Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht in ihrem beruflichen Werdegang beeinträchtigt werden (§ 42 Absatz 3 Satz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW S. 1514)). Im Falle einer mehrjährigen vollständigen Freistellung muss deshalb zur Wahrung der Chancengleichheit in Beförderungsverfahren die fiktive Laufbahn der Beamtin oder des Beamten gemäß § 9 LVO nachgezeichnet werden. Hierzu ist die Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist die Verfahrensweise vorab mit dem Ministerium der Justiz abzustimmen.

 

7.5

Für die Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sind § 9 LVO sowie die RV d. JM vom 6. April 2016 (2000 – Z. 517) in der Fassung vom 1. September 2017 maßgeblich.

 

7.6

Zur Überbeurteilung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 ZustVO JM übersendet die nach Nummer 5 der Beurteilungs-AV zuständige Behörde die dienstliche Beurteilung im Original unter Beifügung eines aktuellen Personalbogens an das Ministerium der Justiz.

 

7.7

Es wird empfohlen, diese Beurteilungsgrundsätze auch für die dienstlichen Beurteilungen der Bediensteten in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in den Justizvollzugseinrichtungen im Rahmen der dortigen Zuständigkeit für anwendbar zu erklären.