Öffentliche Bekanntmachung von Registereintragungen / Registerbekanntmachungen im Internet

AV d. JM vom 8. Mai 2025 (1243 - I. 36)
- JMBl. NRW S. 858 -

Auf Grund der § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 HGB, des § 156 GenG, der § 55a Abs. 3, § 79 Abs. 2 BGB, des § 7 PRV, des § 707b Nr. 2 BGB und des § 7 RegisterVO wird angeordnet:

 

Eintragungen in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Gesellschaftsregister sowie Registerbekanntmachungen im Sinne von § 10 Abs. 3 HGB gelten durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das elektronische Informations- und Bekanntmachungssystem (Gemeinsames Registerportal der Länder) als öffentlich bekannt gemacht.

 

Das Gemeinsame Registerportal der Länder ist abrufbar unter:

 

www.handelsregister.de

 

 

II.

In-Kraft-Treten

 

Diese AV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die AV vom 29. September 2009 (1243 - I. 36) außer Kraft.